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Letzte Änderung: 12.11.2012
Die Europäische Kommission plant, die Emissionen des Sektors Industrie bis zum Jahr 2030 um 70 % zu verringern. Die im nun veröffentlichten Verordnungsvorschlag enthaltenen Regelungen zu F-Gasen sind ein Beitrag, dies zu erreichen. Eine wesentliche, neue Regelung ist die schrittweise Begrenzung der Verkaufsmengen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2030 auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen. Ergänzend soll die Verwendung von F-Gasen laut Presseinformation dort verboten werden, wo technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
Die Auswirkungen des Klimawandels sind inzwischen weltweit zu beobachten. Der Klimaschutz gilt daher als eine der größten ökologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen der Menschheit. Im Kyoto-Protokoll, das der wichtigste und prominenteste Meilenstein des weltweiten Klimaschutzes ist, sind die fluorierten Treibhausgase wegen ihrer hohen Klimawirksamkeit - 100 bis 24.000 mal höher als CO2 - enthalten.
Während die klassischen Treibhausgase meist als unerwünschte Nebenprodukte freigesetzt werden z. B. bei der Verbrennung fossiler Rohstoffe, werden fluorierte Treibhausgase zum überwiegenden Teil gezielt produziert und eingesetzt. Sie werden heute in ähnlicher Weise verwendet wie früher FCKW und Halone, die für die Zerstörung der stratosphärischen Ozonschicht verantwortlich sind.
Überwiegend werden fluorierte Treibhausgase heute als Treibgas in Sprays, als Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen, als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen und als Feuerlöschmittel verwendet. Zur Emissionsminderung dieser Stoffe sind daher neben technischen Maßnahmen vor allem eine gezielte Stoffsubstitution oder der Einsatz alternativer Technologien zielführend.
Wegen ihres hohen Treibhauspotentials ist die Verwendung fluorierter Treibhausgase seit Mai 2006 in der Verordnung (EU) 842/2006 und in der Richtlinie 2006/40/EG geregelt. Im Dezember 2007 hat die Europäische Kommission zusätzliche Implementierungsvorschriften (Verordnungen ) erlassen. Für bestimmte Anwendungen, z. B. in Autoreifen oder Aerosolen, ist die Verwendung fluorierter Treibhausgase aufgrund der genannten Rechtsvorschriften verboten, andere Verwendungen unterliegen technischen Vorschriften zur Emissionsminderung.
Die nationale Umsetzung der EU-Verordnungen über bestimmte fluorierte Treibhausgase erfolgte in Deutschland durch die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) PDF / 90 KB.