Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden in § 2 (1) der Muster-Anlagenverordnung (Muster-VAwS) folgendermaßen definiert: Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Allgemeine Anforderungen an alle wasserrechtlichen Anlagen sind in § 3 Muster- VAwS formuliert. Allerdings müssen sie durch besondere Anforderungen ergänztbzw. im Sinne der Verhältnismäßigkeit modifiziert werden.