Kyoto-Protokoll

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Das Kyoto-Protokoll - der erste völkerrechtliche Vertrag mit verbindlichen Emissionsreduktionszielen
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Das Kyoto-Protokoll wurde 1997 von der dritten Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen. Es ist 2005 in Kraft getreten und stellt weltweit den ersten völkerrechtlich verbindlichen Vertrag zur Eindämmung des Klimawandels dar. Dieser verpflichtet die beteiligten Staaten, den Ausstoß klimaschädlicher Gase zu senken.

Inhaltsverzeichnis

 

Entstehungsgeschichte und erste Verpflichtungsperiode

Mit dem Kyoto-Protokoll hat die internationale Staatengemeinschaft erstmals eine absolute und rechtlich bindende Begrenzung des  Ausstoßes von Treibhausgasen in einem völkerrechtlichen Vertrag verankert. In der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls (2008-2012) verpflichteten sich die im Anhang (Annex B) des Protokolls verzeichneten Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen insgesamt um 5,2 Prozent gegenüber den Emissionen des Jahres 1990 zu senken. Die Europäische Union hat zugesagt, ihre Emissionen im Zeitraum 2008 bis 2012 um acht Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 zu verringern. Dieses Gesamtziel wurde im EU-internen Lastenteilungsverfahren unter den damalig 15 EU-Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Deutschland hat sich in diesem Rahmen verpflichtet, insgesamt 21 Prozent weniger klimaschädliche Gase zu produzieren.

Die unter dem Kyoto-Protokoll reglementierten Treibhausgase sind: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6).

Das Kyoto-Protokoll und seine Umsetzungsregeln von Marrakesch sind am 16. Februar 2005 in Kraft getreten. Dazu mussten 55 Staaten das Protokoll ratifiziert haben, die 1990 für mindestens 55 Prozent der Emissionen der Industriestaaten verantwortlich waren. Inzwischen haben 191 Staaten und die EU als regionale Wirtschaftsorganisation das Protokoll ratifiziert. Die USA haben das Protokoll als einziges Industrieland nicht ratifiziert.

 

Flexible Mechanismen des Kyoto-Protokolls

Um die gesetzten Minderungsziele möglichst kosteneffizient zu erreichen, bietet das Kyoto-Protokoll neben der Minderung im eigenen Land auch die Möglichkeit, ihre Verpflichtung  im Ausland durch „Flexible Mechanismen“ (Emissionshandel, Clean Development Mechanism - CDM, Joint Implementation - JI) zu erfüllen. Der Gedanke hinter diesen Instrumenten ist, dass die Emissionsminderung dort stattfinden soll, wo sie am kostengünstigsten zu realisieren ist. Denn es ist entscheidend, dass die Emissionen gemindert werden, nicht wo dies geschieht. Die beiden projektbasierten Mechanismen (CDM, JI) sind dabei so konstruiert, dass Annex B Staaten Emissionsminderungsmaßnahmen im Ausland durchführen. Die dabei erzielten Emissionsgutschriften können anschließend in einem bestimmten Umfang zur eigenen Zielerfüllung oder im Europäischen Emissionshandelssystem eingesetzt werden.   

 

Zweite Verpflichtungsperiode und zentrale Änderungen

Nach mehrjährigen intensiven Verhandlungsrunden wurde 2012 auf der Vertragsstaatenkonferenz in Doha/Katar (18. VSK) mit der Einigung auf eine zweite Verpflichtungsperiode (2013-2020) die Fortführung des Kyoto-Protokolls erreicht. Die Weiterführung der Minderungsanstrengungen und des Kyoto-Protokolls sind von großer Bedeutung, um die Reduktion der Treibhausgasemissionen weiter voranzutreiben. Außerdem wird so die Möglichkeit aufrecht erhalten, den regelbasierten Ansatz des Kyoto-Protokolls mit seinen verbindlichen Zielen, Umsetzungsplänen sowie Berichts- und Überprüfungspflichten als Grundlage für ein neues Klimaschutzabkommen zu nutzen. Im Durchschnitt verpflichten sich die im Annex B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Länder, ihre Emissionen bis 2020 um 18 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Die EU hat sich für den Zeitraum zu 20 Prozent THG-Reduktion bekannt. Die nationalen Ratifizierungsprozesse stehen jedoch noch aus.

Zentrale Änderungen im Vergleich zur ersten Verpflichtungsperiode sind:

  • Japan, Kanada, Neuseeland und Russland sind in der zweiten Verpflichtungsperiode nicht dabei. Die USA nehmen auch diesmal nicht teil. Die Länder mit Reduktionsverpflichtungen sind die EU und ihre 27 Mitgliedstaaten, Australien, Island, Kasachstan, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, Schweiz, Ukraine und Weißrussland. Zusammen sind sie für lediglich 15 Prozent der globalen Emissionen verantwortlich.
  • Die zweite Verpflichtungsperiode umfasst nun acht Jahre (2013-2020), im Vergleich zur fünfjährigen ersten Verpflichtungsperiode.
  • Zusätzlich zu den bisher sechs reglementierten Treibhausgasen kommt in der zweiten Verpflichtungsperiode auch Stickstofftrifluorid (NF3) hinzu. Es wird hauptsächlich bei Industrieprozessen ausgestoßen, zum Beispiel bei der Produktion von Flachbildschirmen und Solarzellen.
  • Für die Erfassung der sieben Gase in der ⁠UNFCCC⁠-Berichterstattung sind nun die Berechnungsvorschriften der 2006 ⁠IPCC⁠ Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories anzuwenden. Bisher waren dies die Revised 1996 IPCC Guidelines. Daraus ergibt sich unter anderem die Anwendung neuer Treibhausgaspotenziale (Global Warming Potentials). Sie dienen der Berechnung des klimawirksamen Potenzials eines Gases in Relation zum Treibhauspotenzial von Kohlendioxid (CO2).
  • Regeln zur Anrechnung der Emissionen aus dem Bereich ⁠Landnutzung⁠, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (⁠LULUCF⁠) wurden deutlich verändert. Die Anrechnung emittierter oder eingebundener Treibhausgase aus der Forstwirtschaft ist nicht verpflichtend. Angerechnet wird dabei die Differenz zu einem Referenzniveau, das für die meisten Staaten eine Business-as-usual-⁠Projektion⁠ bis zum Jahr 2020 ist. Emissionen aus natürlichen Störungen (Sturm, Feuer, und anderen) können unter bestimmten Bedingungen von der Anrechnung ausgenommen werden. Die Veränderung des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs können nun auch angerechnet werden. Es wird nicht mehr angenommen, dass mit der Holzernte aller in den Ernteprodukten enthaltene Kohlenstoff sofort emittiert wird. Eine neue freiwillige Aktivität wurde eingeführt: Trockenlegung und/oder Wiedervernässungen von Feuchtgebieten.
  • Beschluss des neuen Ambitionsmechanismus: In 2014 können die dem Kyoto-Protokoll unterliegenden Staaten ihre Minderungsziele ohne neuen Ratifizierungsprozess anheben. In Kraft treten die neuen Ziele dann nach Verabschiedung durch die Vertragsstaatenkonferenz.
  • Offiziell können überschüssige Emissionsrechte aus der ersten Verpflichtungsperiode vollständig übertragen und im Emissionshandelssystem gehandelt werden. Durch eine politische Erklärung haben sich die EU und weitere Kyoto-II-Staaten selbst verpflichtet, in der zweiten Verpflichtungsperiode keine Überschusszertifikate zu kaufen. Dadurch wurde ein Handel mit diesen Emissionsrechten de facto ausgeschlossen. Der Umgang mit den Überschusszertifikaten nach der zweiten Verpflichtungsperiode wurde nicht geklärt.
  • Neue Begrenzung von Überschusszertifikaten in der zweiten Verpflichtungsperiode: Überschüssige Emissionszertifikate werden automatisch gelöscht, falls das Emissionsbudget der zweiten Verpflichtungsperiode die durchschnittlichen Emissionen aus den ersten drei Jahren der ersten Verpflichtungsperiode (2008-2010) multipliziert mit acht übersteigt.
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