Für Bauprodukte liegen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene verschiedene rechtliche Regelungen vor, die den Schadstoffgehalt oder die Schadstoffemissionen begrenzen. Darüber hinaus existieren weitergehende, freiwillige Instrumente zur Reduktion von Schadstoffen in Bauprodukten.
Gesetzliche Regelungen für Schadstoffe in Bauprodukten bestehen hauptsächlich im Chemikalienrecht und im Baurecht. Zudem beeinflussen weitere Rechtsbereiche wie das Abfallrecht die Zusammensetzung und die Anwendungsmöglichkeiten von Bauprodukten. Je nach Regelung werden entweder der Schadstoffgehalt der Bauprodukte oder die Schadstoffemissionen begrenzt. Die Regelungen sind in keinem konsolidierten Nachschlagewerk zusammengefasst. Daher gibt diese Seite einen Überblick über wesentliche Rechtsvorschriften, die die stoffliche Zusammensetzung von Bauprodukten regeln. Weitere Vorschriften können auf spezielle Bauprodukte zutreffen.
Neben den gesetzlichen Regelungen existieren zahlreiche freiwillige Möglichkeiten, die Herstellung und Verwendung schadstoffhaltiger Bauprodukte zu reduzieren. Wenn Herstellerinnen und Hersteller nachweisen wollen, dass ihre Bauprodukte über die gesetzlichen Anforderungen hinaus schadstoff- und emissionsarm sind können sie freiwillige Instrumente nutzen. Verbraucherinnen und Verbraucher oder auch Bauunternehmen sollten beim Kauf von Bauprodukten für Bau und Renovierung auf entsprechende Angebote achten. Zu den freiwilligen Instrumenten zählen Umweltzeichen, Baustoffdatenbanken oder Umweltproduktdeklarationen sowie die Formulierung von Anforderungen für die öffentliche Beschaffung oder in Normen.
Chemikalienrecht
Zunächst gelten für die in Bauprodukten eingesetzten Industriechemikalien und bioziden Wirkstoffe die allgemeinen Bestimmungen der europäischen Chemikalienverordnung REACH und der europäischen Biozid-Verordnung. Darüber hinaus sind die POP-Verordnung und der Decopaint-Richtlinie zu beachten.
Europäische Chemikalienverordnung REACH, Europäische POP-Verordnung, Deutsche Chemikalien-Verbotsverordnung
Registrierung von Chemikalien
Laut Chemikalienverordnung REACH müssen Hersteller und Importeure von Chemikalien diese bei der Europäischen Chemikalienagentur innerhalb bestimmter Fristen registrieren. Die Registrierung erfordert für den Einsatz von Chemikalien in Produkten in der Regel eine Analyse der Risiken und sicheren Verwendungsbedingungen. Für die meisten Chemikalien, die Bauprodukten zugesetzt werden, lassen sich daher keine generellen Aussagen darüber treffen, ob und in welcher Menge sie eingesetzt werden dürfen, sondern es kommt jeweils auf den Einzelfall an.
Beschränkung von Chemikalien
Bei den beschränkten Chemikalien handelt es sich um solche Stoffe, die bekanntermaßen schädliche Eigenschaften für Umwelt oder Gesundheit haben und deren Einsatz daher in bestimmten Bereichen generell untersagt ist. Treten sie trotz einer geltenden Beschränkung oberhalb der zulässigen Grenzwerte in Bauprodukten auf, so handelt es sich entweder um Produkte, die vor dem Verbot in Verkehr gebracht und verbaut wurden, oder um Produkte, in denen die Stoffe rechtswidrig enthalten sind.
Beschränkungen des Schadstoffgehaltes, die auch für Bauprodukte gelten, finden sich in der Regel im allgemeinen Chemikalienrecht: Hier sind insbesondere die Stoffbeschränkungen aus dem Anhang XVII der europäischen Chemikalienverordnung REACH (EG) Nr. 1907/2006 zu nennen, die Stoffbeschränkungen aus der europäischen Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) (EG) Nr. 850/2004) sowie die Regelungen in der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung – sofern sie über die europäischen Regelungen hinaus gehen. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit die dort genannten Verbote Stoffe betreffen, die auch in Bauprodukten eingesetzt werden können.
Zulassungs- und Auskunftspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe (Chemikalien)
Das Chemikalienrecht enthält neben Beschränkungen für Stoffe, von denen erhebliche Risiken ausgehen, auch Zulassungs- und Auskunftspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe. In Anhang XIV der europäischen Chemikalienverordnung REACH (EG) Nr. 1907/2006 sind solche Stoffe aufgeführt, die in Europa zukünftig nur noch mit einer an strenge Auflagen gebundenen Zulassungspflicht eingesetzt werden dürfen, dann aber durchaus in Produkten vorkommen können. Ob dies der Fall ist, kann für diese und weitere besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der so genannten REACH-Kandidatenliste vom Verbraucher nachgefragt werden. Eine Smartphone-App (Scan4Chem) bzw. einen Musterbrief für eine solche Anfrage stellt das UBA bereit. Mit Inkrafttreten der neuen Bauproduktenverordnung wird eine aktive Weitergabe der Information über enthaltenen SVHC bis an die Endabnehmerinnen und -abnehmer von Bauprodukten gefordert. Dies soll mit der Leistungserklärung zur CE-Kennzeichnung geschehen. Auch für die SVHC der Kandidatenliste gilt, dass nicht alle dort genannten Stoffe praktische Relevanz für Bauprodukte haben, sondern dies im Einzelfall zu prüfen ist.
Europäische Biozid-Richtlinie und Biozid-Verordnung
Beim Bau werden Biozide hauptsächlich eingesetzt, um Materialien gegen tierische Schädlinge, Algen, (Schimmel-)Pilze und andere Mikroorganismen zu schützen. Mit Inkrafttreten der europäischen Biozid-Richtlinie 98/8/EG wurden an die Zulassung und das Inverkehrbringen von bioziden Wirkstoffen und Biozidprodukten besondere Anforderungen gestellt. Die europäische Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hat am 1. September 2013 die Biozid-Richtlinie abgelöst.
Ziel ist es, nur noch biozide Wirkstoffe und Biozidprodukte auf dem Markt zu haben, die erwiesenermaßen wirksam sind und von denen keine unannehmbaren Risiken für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen. In einem zweitstufigen Verfahren werden zunächst die bioziden Wirkstoffe ausführlich geprüft und grundsätzlich für bestimmte Produktarten zugelassen. Für Bauprodukte relevant sind vor allem die Produktarten 6 „Schutzmittel für Produkte während der Lagerung“ (Topfkonservierer), 7 „Beschichtungsschutzmittel“, 8 „Holzschutzmittel“, 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ undgegebenenfalls noch 9 „Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien“. In einen zweiten Schritt müssen die Hersteller dann eine Zulassung für das konkrete Biozidprodukt (also die anwendungsfertige Biozid-Formulierung / Zubereitung) beantragen, das einen oder mehrere der prinzipiell zulässigen Wirkstoffe enthält. Solange noch nicht alle alten (notifizierten) Wirkstoffe geprüft sind, dürfen sie bis zur abschließenden Entscheidung weiter in den beantragten Produktarten verwendet werden, einschließlich bestimmter Übergangsfristen. Die Prüfung aller alten Wirkstoffe soll 2024 abgeschlossen sein, danach sollten dann für alle Produktarten nur Biozidprodukte mit Zulassung verwendet werden dürfen. Ab 1. September 2013 müssen mit Bioziden behandelte Waren, darunter Bauprodukte, ein Etikett tragen, das unter anderem die enthaltenen bioziden Wirkstoffe nennt: Dies gilt allerdings nur, wenn die biozide Wirkung der Ware in der Produktinformation oder Werbung erwähnt wird.
Decopaint-Richtlinie
Die europäische Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG regelt den Gesamtgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in bestimmten Farben und Lacken (Anhang 1), die auch im Baubereich eingesetzt werden. Die als Lösemittel eingesetzten VOC verdampfen während der Verarbeitung der Farben und Lacke annähernd vollständig. Ihre Regulierung hilft so, den Beitrag von VOC zur Bildung von luftbelastendem, bodennahem Ozon vermindert.
Baurecht / Bauproduktrecht
Neben den generellen, chemikalienrechtlichen Beschränkungen der Schadstoffgehalte in (Bau-)Produkten gibt es weitere Regelungen für Schadstoffe, die ausschließlich für Bauprodukte in bestimmten Anwendungen gelten und zum Schutz von Umwelt- und Gesundheit durch verschiedene deutsche Behörden festgelegt werden.
Regelungen des Deutschen Instituts für Bautechnik
Nach dem Grundgesetz fällt das Bauordnungsrecht in die Zuständigkeit der Länder. Diese erarbeiten hierzu unter anderem die Musterbauordnung, die den zuständigen Landesministerien als Grundlage für die Landesbauordnungen dient. Das Bauordnungsrecht folgt dem Prinzip der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Daher fordert die Musterbauordnung, bauliche Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet werden. Dies betrifft insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen. Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei ihrer Verwendung die Anforderungen an die baulichen Anlagen erfüllt werden.
Aus der Musterbauanordnung ergeben sich somit auch Anforderungen an Bauprodukte. Die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder haben diese zusammen mit dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) definiert. Die Kriterien für den Umwelt- und Gesundheitsschutz beinhalten neben Anforderungen an die Rezeptur und die Schadstoffgehalte vor allem Beschränkungen der Schadstoffemissionen aus Bauprodukten. Hierdurch lassen sich auch Emissionen von Stoffen erfassen, die nicht absichtlich zugesetzt werden, erst während der Verarbeitung entstehen, als Summerparameter wirksam werden oder natürlichen (mineralischen oder pflanzlichen) Baustoffen sowie Abfällen unbekannter Zusammensetzung entstammen.
Weitere Anforderungen an die Schadstoffgehalte oder -emissionen von Bauprodukten sind beispielsweise für den Straßenbau oder den Wasserbau in Technischen Lieferbedingungen festgelegt. Diese Regelwerke gelten für Bauvorhaben, bei denen der Bund Bauherr ist.
Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude
Schadstoffgrenzwerte bei der Verwertung von Altholz in Holzwerkstoffen legt die Altholzverordnung (AltholzV) fest.
Ersatzbaustoffverordnung
Eine bundesweit einheitliche Regelung zum Einsatz von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken ist mit der Ersatzbaustoffverordnung in Vorbereitung. Sie bestimmt die Bedingungen für die schadlose Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe aus Bautätigkeiten, industriellen Herstellungsprozessen oder aus Aufbereitungsanlagen, die an Stelle von Primärbaustoffen eingesetzt werden.
Weitere Produktregelungen auf Basis des Kreislaufwirtschaftsgesetzes / Allgemeinen Abfallrechts können folgen, für den Baubereich sind insbesondere die im Folgenden genannten Teile dieser Gesetze wichtig.
Kreislaufwirtschaftsgesetz / Abfallrecht
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG, AbfRRL) in deutsches Recht um. Das Gesetz enthält erstmals Regelungen zu den für viele Baustoffe praxisrelevanten Fragen der Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukt (§ 4 KrWG) sowie zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG). Für bestimmte Arten von Schrott (Verordnung (EU) Nr. 333/2011) und Bruchglas (Verordnung (EU) 1179/2012) hat man bereits auf EU-Ebene definiert, wann sie nicht mehr als Abfall anzusehen sind. Die Verwertung der Abfälle, insbesondere durch ihre Einbindung in Produkte, muss schadlos erfolgen. Eine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf darf nicht stattfinden (§ 7 KrWG). Zum Erreichen einer hohen Verwertungsquote ist es daher wichtig, Bauprodukte herzustellen und zu verwenden, die nach der Nutzungsphase nicht als gefährliche Abfälle eingestuft werden. Denn dann wären sie von den sonstigen Bau- und Abbruchabfällen getrennt zu behandeln (Art. 10 AbfRRL, bzw. § 9 KrWG). Die Kriterien für die Einstufung der Gefährlichkeit von Abfällen sind im Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG enthalten. Sie wurden mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), in deutsches Recht umgesetzt und basieren vorwiegend auf der chemikalienrechtlichen Einstufung der in den Abfällen enthaltenen Stoffe. Das UBA empfiehlt, grundsätzlich keine Bauprodukte zu verwenden, die über 0,1 Prozent besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, auch wenn eine Freisetzung der Schadstoffe in der Nutzungsphase ausgeschlossen ist.
Weitere Rechtsbereiche
Aus weiteren Rechtsbereichen enthalten insbesondere die folgenden Vorschriften wichtige Beschränkungen für Schadstoffemissionen aus Bauprodukten.
Bauprodukte für die Trinkwasserinstallation
Damit das Trinkwasser nicht durch das Material der Rohre, der Schläuche, des Wasserhahns oder anderer Armaturen verunreinigt wird, hat das Umweltbundesamt Leitlinien für Materialien in Kontakt mit Trinkwasser entwickelt, die zukünftig in verbindliche Anforderungen umgewandelt werden sollen.
Deutsche Regelungen in der Europäischen Datenbank für gefährliche Stoffe in Bauprodukten (CPDS)
Die verbindlichen und zusätzlich bei der EU notifizierten Regelungen für Schadstoffe in Bauprodukten, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, sind auch in der Datenbank der EU-Kommission (CP-DS) zu finden. Die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 sieht zudem eine nationale Auskunftstelle über die in Deutschland geltenden Regelungen für Bauprodukte vor. Sie kann auch Auskünfte über Regelungen von Schadstoffen geben. Über die Bauproduktenverordnung werden zudem bestimmte Prüf- beziehungsweise Nachweispflichten für das Einhalten von Schadstoffbeschränkungen bzw. Emissionsgrenzwerten in die europäischen Bauproduktnormen integriert.
Brandenburgische Technische Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau (BTR RC-StB), Ausgabe 2002/Fassung 2004; Gemeinsame Richtlinien des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)
Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser
Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen
Leitfaden Nachhaltiges Bauen im Gebäudebestand
Leitfaden Nachhaltiges Bauen, Teil A Grundsätze und Teil B Neubau
Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von Schmierstoffen im Kontakt mit Trinkwasser (Sanitärschmierstoffe)
Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von organischen Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser
Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von organischen Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
Liste der technischen Baubestimmungen, Teil II
Musterbauordnung - Fassung November 2002
Technische Lieferbedingungen Gleisschotter
Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009
Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton
Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaus
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, TL Gestein-StB 04
Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien
Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige polymermodifizierte Bitumen
Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbehandlungsmittel, Ausgabe 2008
Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Ingenieurbauten (TL/TP-ING), Teil 5 Tunnelbau, Abschnitt 5 Abdichtung von Straßentunneln mit Kunststoffdichtungsbahnen, Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Kunststoffdichtungsbahnen und zugehörige Profilbänder (TL/TP KDB)
Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Ingenieurbauten, Teil 5 Tunnelbau, Abschnitt 5 Abdichtung von Straßentunneln mit Kunststoffdichtungsbahnen, Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften für Schutz- und Dränschichten aus Geokunststoffen
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbau für Böschungs- und Sohlensicherungen (Leistungsbereich 210), Ausgabe 2006
Freiwillige Regelungen
Neben den gesetzlichen Regelungen existieren zahlreiche freiwillige Möglichkeiten, die Herstellung und Verwendung schadstoffhaltiger Bauprodukte zu reduzieren.
Umweltzeichen
Anspruchsvolle Anforderungen an schadstoff- und emissionsarme Bauprodukte können mit unabhängigen Umweltzeichen wie dem Blauen Engel oder der Euroblume gekennzeichnet werden. Wer sich für die detaillierten Kriterien interessiert, kann diese den Vergabegrundlagen der einzelnen Umweltzeichen entnehmen.
Produktdatenbanken und Informationsseiten
In verschiedenen Produktdatenbanken sind Informationen zu Schadstoffen in Bauprodukten zusammengefasst, die unterschiedliche Umwelt- und Gesundheitsaspekte adressieren und mögliche Alternativen aufzeigen, unter anderem:
das ökologische Baustoffinformationssystem WECOBIS des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und der bayerischen Architektenkammer,
das Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft GISBAU,
das Biozid-Portal des Umweltbundesamts zum Thema Materialschutzmittel,
die österreichische Datenbank Baubook des Energieinstituts Vorarlberg und der IBO GmbH,
die schwedische Datenbank BASTA des IVL Swedish Environmental Research Institute und der Swedish Construction Federation,
die Produktauswahl des Internationalen Vereins für zukunftsfähiges Bauen und Wohnen,
nature plus e.V., deren Schwerpunkt bei schadstoffarmen Produkten aus nachwachsenden und mineralischen Rohstoffen liegt.
Umweltproduktdeklarationen
Für Bauprodukte können Umweltdeklarationen (Environmental Product Declarations – EPDs) erstellt werden. Diese enthalten quantitative Angaben über den Energie-, Flächen- und Rohstoffverbrauch (Input-Daten) sowie die Emissionen (Output-Daten) bei der Herstellung. Zusätzlich können die Umweltdeklarationen Angaben zu Schadstoffgehalt, Emissionen während der Nutzung sowie Angaben zur Recycelbarkeit enthalten. Umweltproduktdeklarationen für Bauprodukte folgen der Norm DIN EN 15804. In Deutschland erstellt sie zum Beispiel das Institut Bauen und Wohnen e.V. (IBU).
Öffentliche Beschaffung
In der öffentlichen Beschaffung lassen sich ebenfalls Anforderungen an die Umwelt- und Gesundheitseigenschaften von Bauprodukten stellen. Praktische Tipps für verschiedene Produktgruppen finden sich unter Umweltfreundliche Beschaffung auf der Website des Umweltbundesamts.
Produktnormen
In der nationalen oder europäischen Normung für Produkte können Vereinbarungen getroffen werden, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und bestimmte Schadstoffe aus Bauprodukten ausschließen oder bestimmte Schadstoffemissionen begrenzen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch bisher selten Gebrauch gemacht, obwohl sie ein transparenter Weg wäre, den Stand der Technik für schadstoffspezifische Materialeigenschaften zu beschreiben. Eine Handlungsanleitung zur Integration von Umweltaspekten in Produktnormen bietet der CEN GUIDE 4 – Guide for addressing environmental issues in product standards.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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