Herkunftsnachweise und Register
Die verpflichtende Stromkennzeichnung des Energieversorgers (nach § 42 EnWG) liefert den Endkundinnen und Endkunden wichtige Informationen zu ihrem Strom. Seit Januar 2013 darf ein Energieversorger Strom nur dann als solchen aus erneuerbaren Energien (EE) kennzeichnen und auf der Stromrechnung ausweisen, wenn er für die gelieferte Menge EE-Strom auch Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister entwertet hat. Damit wird die Stromkennzeichnung verlässlicher, und eine Doppelvermarktung wird ausgeschlossen.
Das Umweltbundesamt ist mit Erlass der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) seit dem 25.04.2024 für den Vollzug der Herkunftsnachweisregister für Gas sowie für Wärme und Kälte zuständig.
Ein Gas-Herkunftsnachweisregister für erneuerbare Gase inkl. Wasserstoff und kohlenstoffarmes Gas nach § 2 Nummer 10 des Herkunftsnachweisregistergesetzes sowie ein Register für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen wie Solarthermie, Geothermie oder Umweltwärme sind somit vorgesehen, diese werden aber noch nicht vom Umweltbundesamt geführt.
Bisher werden internationale Nachweise über Biogasmengen und -qualitäten über das Biogasregister Deutschland der Deutschen Energie-Agentur (DENA) standardisiert dokumentiert: Biomethan aus dem grenzüberschreitenden Handel wird dafür in vergleichbaren Biogasregistern im Ausland eingebucht und in das Biogasregister Deutschland übertragen. Neben einer Verwendung im freiwilligen Markt sind internationale Biogaszertifikate nach den Vorgaben des BEHG, TEHG, GEG und EWärmeG anerkennungsfähig.
Der bestehende internationale Handel mit Biogaszertifikaten wird derzeit von den Festlegungen des HKNR-Gesetzes und der GWKHV noch nicht erfasst. Der Aufbau und Betrieb des vorgesehenen deutschen Gas-Herkunftsnachweisregisters in der Zuständigkeit des Umweltbundesamtes wird für das Jahr 2026 erwartet.
Demnach gibt es bei der Dokumentation internationaler Nachweise über Biogasmengen und -qualitäten aktuell keine Änderungen.
Gesetzgebung zum Herkunftsnachweisregister
Das Herkunftsnachweisregister wurde am 1. Januar 2013 in Betrieb genommen. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV) sowie die Herkunfts- und Regionalnachweisgebührenverordnung.
Beide Verordnungen traten am 21. November 2018 in Kraft und damit die vorhergehenden Verordnungen außer Kraft. Die Verordnungen können in einer nichtamtlichen Lesefassung mit Begründung unter „Dokumente“ heruntergeladen werden.
§ 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regelt gemeinsam mit der Erneuerbare-Energien-Verordnung – EEV) vom 17. Februar 2015 den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters im Umweltbundesamt.
Für Fragen und weitere Informationen wenden Sie sich an das Herkunftsnachweisregister.
Informationen für Energieversorger
Die detaillierten Regelungen für den Registerbetrieb finden Sie in der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV). Für die Teilnahme am Register fallen Gebühren an. Informationen hierzu finden Sie in der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung.
Sie können sich im HKNR registrieren. Da zur Identifizierung ein PostIdent-Verfahren erforderlichen ist, nimmt die Registrierung bis zu Ihrer Freischaltung und Kontoeinrichtung mehrere Werktage in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Planungen. Für die Registrierung als natürliche oder juristische Person rufen Sie die Startseite des Herkunftsnachweisregisters auf.
Führen Sie folgende Schritte durch und halten Sie diese Unterlagen bereit:
- Sie geben alle wichtigen Daten der natürlichen oder juristischen Person ein.
- Sie drucken den Coupon für das PostIdent-Verfahren aus und gehen damit zu einer beliebigen Postfiliale zwecks Identifizierung.
- Sie laden ein Scan des Handelsregisterauszugs/der Handelsregisterauszüge hoch.
- Bei Bedarf können sie die Bevollmächtigung für Kontoinhaber / Bevollmächtigung für Dienstleister herunterlade, ausfüllen und hochladen.
Eine Kurzanleitung mit näheren Informationen zur Registrierung, ist ebenfalls auf der Startseite des Herkunftsnachweisregisters abrufbar.
Stromkennzeichnung
Die Stromkennzeichnung zeigt den Verbraucher*innen die Zusammensetzung des Stromes, den sie bezogen haben. Darin werden die Anteile der Energiequellen abgebildet. Diese Gesamtheit der Anteile wird auch als Strommix bezeichnet. Ein Strommix kann sich entweder auf ein bestimmtes Produkt beziehen oder auf den gesamten Stromvertrieb eines Lieferanten.
Die Energieversorgungsunternehmen (EVU) müssen ihren eigenen Strommix bei der Veröffentlichung dem Strommix des Bundesdurchschnitts gegenüberstellen. Darüber hinaus zeigt die Stromkennzeichnung die Umweltauswirkungen, die sich aus dem Stromverbrauch ergeben. Hier wird die Menge des entstehenden Kohlendioxids und des radioaktiven Abfalls je erzeugter Kilowattstunde Strom gezeigt. Alle Informationen, die zur Stromkennzeichnung gehören, müssen die EVU verbrauchsfreundlich und in grafisch visualisierter Form darstellen.
Die EVU müssen die Stromkennzeichnung bis zum 1. November eines Jahres für das vorhergehende Stromlieferjahr erstellen und veröffentlichen. Sie müssen die Stromkennzeichnung im Rahmen der Rechnungsstellung gegenüber ihren Stromkundinnen und Stromkunden zeigen, ebenso wie in ihrem Werbematerial sowie auf der eigenen Website veröffentlichen. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Verbindung der Stromkennzeichnung mit Herkunfts- und Regionalnachweisen
Sofern ein EVU Ökostrom verkauft, enthält der Strommix direkt vermarktete erneuerbare Energien. Für diese Mengen muss das EVU im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes Herkunftsnachweise entwerten.
Seit dem 1. Januar 2019 dürfen EVU auch Regionalstrom liefern und in ihrer Stromkennzeichnung ausweisen. Für die Menge EEG-Strom aus Anlagen in der Stromverbrauchsregion der Stromverbraucher*innen muss dann das EVU Regionalnachweise im Regionalnachweisregister des Umweltbundesamtes entwerten.
Über die Probleme der Stromkennzeichnung und deren Lösung klären wir in dieser Präsentation auf.
Informationen für Netzbetreiber
Das Herkunftsnachweisregister im UBA (HKNR) bezieht die Daten zur Stromerzeugung von den Netzbetreibern. Der Start der Kommunikation geht dabei immer vom HKNR aus; die Netzbetreiber müssen nicht von sich aus aktiv werden und liefern dem HKNR keine Daten ohne ausdrückliche Anforderung. Der Ablauf, wie die Kommunikation mit den Netzbetreibern aufgebaut wird, kann unter Downloads für Netzbetreiber nachgelesen werden. Das UBA verwendet für die Erstkontaktaufnahme mit den Netzbetreibern die Daten aus der BDEW-Codenummerndatenbank.
Ergänzende Informationen zur Umsetzung des jeweils gültigen HKNR-Anwendungshandbuches (AHB; jeweils festgesetzt durch Mitteilungen der Bundesnetzagentur, abrufbar unter www.edi-energy.de) und die Prozessbeschreibung können als FAQs unter „Häufige technische Fragen zum HKNR“ sowie als Prozessablaufdiagramme unter Downloads für Netzbetreiber heruntergeladen werden. Gültig ist grundsätzlich das aktuelle HKNR-AHB.
Die Daten des HKNR für den Austausch von EDIFACT-Nachrichten mit den Netzbetreibern lauten:
GLN: 4399902157025
E-Mail: edifact(at)hknr.de
Internationale Zusammenarbeit: Association of Issuing Bodies (AIB)
Die AIB ist ein Dachverband derjenigen Stellen, die in Europa Herkunftsnachweisregister führen. Derzeit sind in der AIB nationale registerführende Stellen aus 25 europäischen Staaten vertreten. Das Umweltbundesamt (UBA) ist Mitglied in diesem Verein, der eingetragen ist nach belgischem Recht.
Die AIB bietet einen umfassenden Qualitätsstandard (EECS® Rules) und eine Datenschnittstelle (AIB Hub) zum elektronischen Transfer von Herkunftsnachweisen (HKN) zwischen den angeschlossenen nationalen Herkunftsnachweisregistern.
Der Qualitätsstandard konkretisiert die einschlägigen Vorgaben der europäischen Richtlinie 2018/2001/EG für die registerführenden Stellen und konkret auch für die Herkunftsnachweise (HKN). Der AIB Hub prüft alle über ihn übertragenen HKN auf Übereinstimmung mit dem Standard. Mit regelmäßigen Audits bei den nationalen Herkunftsnachweisregistern stellt AIB sicher, dass alle Vorgaben des Standards eingehalten werden. Dies bedeutet, dass jeder importierte HKN, der für ein deutsches Stromprodukt genutzt wird, die Qualitätskontrolle der AIB durchlaufen hat.
Seit 2013, dem Start des deutschen Herkunftsnachweisregisters, ist das UBA im AIB aktiv und an den AIB Hub angeschlossen, um den grenzüberschreitenden Handel von HKN zu gewährleisten. Die internationale Übertragung von HKN (Import/Export) ist ausschließlich über den AIB Hub möglich.
Das UBA bringt sich mit großem Engagement in alle AIB-Gremien ein und trägt damit wesentlich zur Umsetzung und Weiterentwicklung des europäischen Herkunftsnachweissystems bei.
Die aktuelle Länderstatistik finden Sie bei der Association of Issuing Bodies.
Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien sind international handelbar. Das UBA muss dabei die Zuverlässigkeit, Wahrhaftigkeit und Richtigkeit der Herkunftsnachweise und des Herkunftsnachweissystems sicherstellen. Welchen Standards die Herkunftsnachweise genügen müssen, steht im Artikel 19 der EU-Richtlinie 2018/2001/EU. So müssen zum Beispiel der Produktionszeitraum und die Energiequelle für eine erzeugte Energieeinheit auf dem Herkunftsnachweis angegeben sein. Doch nicht alle Vorgaben sind schnell und eindeutig überprüfbar. Deshalb ließ das UBA für ausgewählte Staaten klären, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Diese juristische und energiewirtschaftliche Untersuchung erfolgte durch Becker Büttner Held Rechtsanwälte (BBH) und das Öko-Institut e. V. im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Die Ergebnisse des Forschungsprojektes finden Sie unter Downloads im Reiter „HKN-Anerkennung/ GO recognition“.
Downloads
Hier können Sie Dokumente über Informationen, Veranstaltungen und Formulare zum Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister herunterladen.