Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) schreibt vor, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nicht die Besorgnis bestehen darf, dass sich die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern. Dementsprechend müssen bestimmte Sicherheitsanforderungen an die Anlagen gestellt werden.
Auf Basis des WHG hat die Bundesregierung eine Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erlassen. Die AwSV legt erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fest und löst die bisher gültigen unterschiedlichen Anlagenverordnungen (VAwS) der einzelnen Bundesländer ab.
Weiterführende Informationen zu den anlagenbezogenen Regelungen der AwSV finden Sie unter dem Stichwort Anlagensicherheit.
Die einstufungsbezogenen Regelungen der AwSV (Kapitel 2 und die Anlagen 1 und 2) basieren auf der VwVwS von 1999 und 2005 und harmonisieren die WGK-Einstufung mit der CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008).
Die AwSV regelt grundsätzlich die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen (WGK). In der Anlage 1 der AwSV werden die maßgeblichen Einstufungskriterien festgelegt. Neu eingeführt wird die Kategorie „allgemein wassergefährdend" (awg) (ohne Differenzierung der Wassergefährdung) für bestimmte Stoffe und Gemische. Darunter fallen u.a. Jauche, Gülle, Silagesickersäfte, und aufschwimmende flüssige Stoffe, die ansonsten die Kriterien als nicht wassergefährdend erfüllen würden. Feste Gemische gelten ebenfalls als „allgemein wassergefährdend“, können aber im Einzelfall vom Betreiber in eine WGK oder als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Auch sind Einschränkungen des Geltungsbereichs vorgesehen. So ist beispielsweise keine WGK-Einstufung für feste Gemische, die auf Baustellen durch die Bautätigkeit anfallen, erforderlich.
Sicherheitsdatenblätter
In den Sicherheitsdatenblättern müssen alle sicherheitsrelevanten Angaben und auch nationale Regelungen angegeben werden.
In der REACH-Verordnung werden im Anhang II die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter geregelt. Zu den in Abschnitt 15, letzter Satz beschriebenen nationalen Regelungen/nationalen Maßnahmen gehört auch die Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse (vgl. TRGS 220).
Wir möchten Nutzer von Sicherheitsdatenblättern darauf hinweisen, dass die im Sicherheitsdatenblatt von Stoffen ausgewiesene WGK einer Selbsteinstufung auch über die Veröffentlichung der Stoffeinstufungen durch das Umweltbundesamt verifiziert sein muss, um gültig zu sein.
Weitere Informationen für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern können Sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erhalten.