Abgasgesetzgebung für Binnenschiffe
Die EU-Verordnung Nr. 2016/1628 (NRMM(Non-Road Mobile Machinery)-Verordnung) reguliert die Motoren von Binnenschiffen in den Kategorien „IWP“ (Motoren zum Antrieb) und „IWA“ (Hilfsaggregate). Für einen neu gebauten Schiffsmotor gilt die Abgasstufe V gemäß EU-Verordnung Nr. 2016/1628. Insbesondere die Einführung des Partikelanzahlgrenzwertes (PN) von 1*1012 Partikeln pro geleisteter Arbeit von einer Kilowattstunde war aus Gesundheitssicht dringend geboten und wird den Einsatz von Dieselpartikelfiltern (DPF) bei neuen Binnenschiffsmotoren mit einer Leistung oberhalb von 300 kW beschleunigen.
Energieverbrauch und Emissionen von Binnenschiffen
Im Vergleich zu einem 40-Tonnen-Sattelzug verbrauchen Bahn und Schiff weniger als ein Drittel an Energie und stoßen entsprechend weniger Treibhausgase aus. In der Luftschadstoffbilanz ist der Transport per Binnenschiff jedoch schlechter als per Lkw. Wesentlich geringere Emissionen würden im Fall einer Modernisierung der Schiffsflotte eintreten. Da die Erneuerungsrate der Binnenschiffflotte jedoch sehr gering ist, wird die Schadstoffminderung im Schiffsbestand durch die Flottenmodernisierung mittelfristig sehr gering sein. Alte Binnenschiffe sind zum Teil noch sehr viele Jahre im Einsatz und die wenigen neu hinzukommenden Stufe V-Motoren werden daher erst langfristig zur Luftverbesserung beitragen.
Eine kurzfristige Verbesserung der Luftqualität insbesondere in den Ballungsräumen kann vorrangig erreicht werden, wenn neben dem normalen Ersatz neuer Binnenschiffsmotoren auch Emissionsminderungssysteme im Bestand nachgerüstet werden. Um insbesondere die Feinstaub(PM)- und Stickstoffoxid(NOx)-Emissionen kurzfristig zu senken, ist eine Nachrüstung größerer und neuerer Motoren mit DPF und Katalysatoren zur selektiven katalytischen Reduktion (SCR) zielführend. Eine alter Motor, bei dem eine DPF+SCR-Nachrüstung nicht wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte vorzeitig durch einen neuen Stufe V Motor ersetzt werden.