Schutz des Grundwassers
Seit dem Jahr 2000 ist für den Gewässerschutz in der EU die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG) richtungsweisend. Sie gibt als zentrales Ziel vor, Oberflächengewässer und Grundwasser so zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass sie bis zum Jahr 2015 (unter besonderen Umständen spätestens bis zum Jahr 2027) einen „guten Zustand“ aufweisen.
Für Grundwasser ist dieses Ziel als guter mengenmäßiger und guter chemischer Zustand definiert. Der mengenmäßige Zustand ist gut, wenn unter anderem die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt. Das heißt wenn sich Neubildung und Entnahme von Grundwasser im Gleichgewicht befinden. Zudem muss der Grundwasserspiegel so hoch sein, dass von dem Wasser abhängige Oberflächengewässer und Landökosysteme nicht gefährdet werden. Auch würde eine Versalzung des Grundwassers den mengenmäßigen guten Zustand in Gefahr bringen.
Bisher (Stand 2015) erreichen etwa 96 Prozent der Grundwasserkörper in Deutschland den guten mengenmäßigen Zustand. Der gute chemische Zustand wird lediglich von 63 Prozent der Grundwasserkörper erreicht. Er zeichnet sich unter anderem durch die Unterschreitung gesetzlich zulässiger Maximal-Schadstoffkonzentrationen und durch die Unbedenklichkeit der Schadstoffbelastung gegenüber Oberflächengewässern und Landökosystemen aus.
Um die Kriterien für die Beurteilung der chemischen Wasserqualität zu konkretisieren, wurde aufgrund des Artikels 17 der WRRL die Grundwasserrichtlinie (2006/118/EG) erlassen. Diese Richtlinie enthält erstmals konkrete Schwellenwerte zur Beurteilung des guten chemischen Zustands (sie orientieren sich maßgeblich an den Grenzwerten der Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG – novellierte Fassung 2020/2184)). Außerdem enthält sie Kriterien zur Verwirklichung der sogenannten Trendumkehr. Hierfür sind vom Menschen verursachte signifikante und anhaltende Trends der Grundwasserverschlechterung von bereits als gefährdet eingestuften Gewässern, die ohne zusätzliche Maßnahmen den guten Zustand wahrscheinlich nicht erreichen könnten, zu ermitteln, zu bewerten und umzukehren.
Um die Grundwasserrichtlinie in nationales Recht umzusetzen, wurde im Oktober 2010 eine neue Grundwasserverordnung (GrwV) verabschiedet. Die Verordnung stellt Kriterien für die Beschreibung, Beurteilung, Einstufung und Überwachung des Grundwasserzustands auf und setzt die Trendumkehr in deutsches Recht um. Außerdem sollen Maßnahmen durchgeführt werden, um den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen. Eine Verschlechterung des Grundwasserzustands soll verhindert werden.
Der Maßstab für die Beurteilung des guten chemischen Zustands gemäß Grundwasserverordnung richtet sich nach den europäisch vorgegebenen Qualitätsnormen für Nitrat und Pestizide (Oberbegriff für Pflanzenschutzmittel und Biozide). Außerdem beruht er auf nunmehr bundeseinheitlich festgelegten Schwellenwerten für Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Ammonium, Chlorid, Sulfat und Tri- und Tetrachlorethen.
- Nitrat (NO3−): 50 mg/l
- Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte: jeweils 0,1 μg/l, insgesamt 0,5
- Arsen (As): 10 μg/l
- Cadmium (Cd): 0,5 μg/l
- Blei (Pb): 10 μg/l
- Quecksilber (Hg): 0,2 μg/l
- Ammonium (NH4+): 0,5 mg/l
- Chlorid (Cl-): 250 mg/l
- Nitrit: 0,5 mg/l
- ortho-Phosphat (PO43-): 0,5 mg/l
- Sulfat (SO42−): 240 mg/l
- Summe aus Tri- und Tetrachlorethen: 10 μg/l
Das zentrale Gesetzeswerk für den Gewässerschutz in Deutschland ist jedoch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Regelungen zum Grundwasserschutz finden sich dort vor allem in den Paragrafen 46 bis 49. Das WHG enthält auch die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Grundwasserverordnung, die die allgemeinen Anforderungen des WHG konkretisiert und weitere EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzt: Paragrafen 23 Nr. 1 - 3 und Nr. 8 – 12, 47, 48 Absatz 1.
Die besondere Bedeutung des Grundwassers (über 70% des Trinkwassers ist unterirdischer Herkunft) kommt auch durch den Besorgnisgrundsatz (§ 48 Absatz 1 WHG) zum Ausdruck. Nach diesem Grundsatz darf eine Erlaubnis für das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nicht erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität „zu besorgen“ ist. Das heißt, nach wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen nicht ganz unwahrscheinlich ist.
Um die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung zu sichern, enthält das WHG auch die Voraussetzungen für die Festlegung von Wasserschutzgebieten, Paragrafen 51, 52 WHG.
Autowäsche und Grundwasserschutz
Darf man Autos „vor der Haustür” waschen? Wie wasche ich mein Auto umweltfreundlich?
Eine spezielle bundesgesetzliche Regelung für das Autowaschen „vor der Haustür” gibt es in Deutschland nicht. Die allgemeine Rechtsgrundlage für den Gewässerschutz, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), stellt nur allgemeine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit potentiell Gewässer belastenden Tätigkeiten auf. Hiernach ist für das Einbringen und die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser eine Erlaubnis erforderlich. Diese kann die zuständige Behörde nur erteilen, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (§ 48 Absatz 1 Satz 1 WHG).
Die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Abwässer enthalten verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen, die das Grundwasser schädigen können - auch wenn nur mit klarem Wasser gewaschen wird, da beispielsweise Treib- und Schmierstoffreste vom Auto abgespült werden. Das Tatbestandsmerkmal des „Einleitens” umfasst zusätzlich eine zielgerichtete, auf das Grundwasser bezogene Tätigkeit. Eine bewusste Schadstoffeinleitung in das Grundwasser (Absicht) ist jedoch nicht erforderlich; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in das Grundwasser auch dann eingeleitet wird, wenn zwar keine unmittelbare Verbindung zu ihm hergestellt wird, aber bei den gegebenen Bodenverhältnissen auch bei einem Einleiten in die entsprechenden Bodenschichten damit zu rechnen ist, dass der in den Boden gebrachte Stoff in das Grundwasser gelangt (Knopp in Siedler/Zeitler/Knopp/Dahme/Gößl, Kommentar zum WHG, § 9 Rdn. 5 mit Verweis auf die Kommentierung zu § 3, Rdn.19 WHG (alte Fassung)).
Bei einer Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund liegt in der Regel eine hinreichende Verbindung zum Grundwasser vor. Die Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund ist daher erlaubnispflichtig nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, nicht aber erlaubnisfähig, d.h. die zuständige Behörde könnte – falls diese beantragt würde – eine Erlaubnis wegen der drohenden Grundwassergefährdung nicht erteilen. Wer dennoch sein Auto auf unbefestigtem Grund wäscht, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 103 Abs.1 Nr.1 WHG.
Wenn dagegen der Untergrund hinreichend befestigt ist und gesichert ist, dass die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Schmutzabwässer in die Kanalisation gelangen, greift das Verbot des § 47 Abs. 1 S. 1 WHG nicht. Der Bund macht allerdings mit dem Wasserhaushaltsgesetz nur allgemeine Vorgaben für die Wasserwirtschaft und den Gewässerschutz. Der Vollzug des Wasserrechtes erfolgt durch die Bundesländer. Unter Berücksichtigung der Wassergesetze der Länder sind letztlich die Gemeinden für die ordnungsgemäße Wasserver- und Abwasserentsorgung verantwortlich. Zusätzliche Anforderungen an die "Autowäsche vor der Haustür" können daher auch die jeweiligen Polizeiverordnungen unter Berücksichtigung des WHG und der Gesetzgebung des zuständigen Landes treffen. In vielen Kommunen werden mittlerweile das Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen untersagt. In diesem Zusammenhang sind auch die örtlichen Gegebenheiten, wie Lage im Wasserschutzgebiet und Art des Entwässerungssystems (Trenn-/Mischsystem), zu berücksichtigen.
Deshalb müssen sich Bürgerinnen und Bürger, die Näheres über die Rechtssituation in ihrer Gemeinde erfahren wollen, bei den zuständigen Behörden (untere Wasserbehörde) erkundigen, ob auch für ihre Gemeinde eine entsprechende Regelung (Ortssatzung) getroffen wurde.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aus Umweltsicht prinzipiell zu empfehlen ist, die Fahrzeugwäsche nur in dafür vorgesehenen Waschanlagen vorzunehmen.