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Hinweise zur Antragstellung

FAQ

Welche Vorteile bringt eine Anerkennung?

Anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen gesetzlich vorgesehene Beteiligungsmöglichkeiten und Rechtsschutzmöglichkeiten zu. So können sie mit der Verbandsklage bestimmte Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig sind (zum Beispiel Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung und wasserrechtliche…

Entstehen Kosten im Anerkennungsverfahren?

Für das Anerkennungsverfahren beim Umweltbundesamt werden gemäß Paragraf 3 Absatz 2 Satz 3 UmwRG keine Gebühren und Auslagen erhoben. Für Anerkennungsverfahren in den Bundesländern können jedoch Kosten anfallen.

Welche Unterlagen und Informationen muss der Antrag enthalten?

Die Anerkennungsstelle im UBA benötigt aussagekräftige Informationen und Unterlagen von der antragstellenden Vereinigung. Der Antrag auf Anerkennung erfolgt formlos durch die vertretungsberechtigte/n Person/en per E-Mail oder Brief. Beachten Sie unsere Hinweise zur Antragstellung.

Wie unterscheiden sich die Rechte bei der zusätzlichen Naturschutzanerkennung durch das UBA oder durch die Länder?

Die Rechte je nach Anerkennung entweder durch den Bund (UBA) oder durch ein Land entscheiden sich voneinander. Grund dafür sind die Abweichungsbefugnisse der Länder im Naturschutzrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz (ehemals Rahmen-kompetenz des Bundes). Die Rechte aus der Naturschutzanerkennung des Bundes ergeben sich dementsprechend aus § 63 Absatz 1 BNatSchG. Die Rechte aus der…

Wann ist eine zusätzliche Naturschutzanerkennung möglich?

Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung vorliegen können Vereinigungen zusätzlich die Anerkennung als Naturschutzvereinigung je nach Zuständigkeit beim UBA oder den Landesbehörden (vgl. Frage 1) beantragen. Voraus-setzung für die zusätzliche Anerkennung als Naturschutzvereinigung ist, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung und nach ihren Tätigkeiten im Schwerpunkt die…

Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung erfüllt werden?

Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung. Ausführliche Informationen zu den Anerkennungsvoraussetzungen sind auf den entsprechenden Internetseiten des UBA veröffentlicht.

Was müssen ausländische Vereinigungen beachten?

Ausländische Vereinigungen können ebenfalls als Umwelt- und Naturschutzvereinigung anerkannt werden. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie inländische Vereinigungen erfüllen. Die zuständige Behörde ist ausschließlich das Umweltbundesamt. Der Antrag und die weiteren Unterlagen werden in deutscher Sprache benötigt. Gerne beraten wir vor der Antragstellung, welche Unterlagen übersetzt werden…

Welche Arten von Vereinigungen können nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt werden?

Die Anerkennung ist für verschiedene Arten von Vereinigungen möglich: zum Beispiel eingetragene Vereine (e. V.) und nicht eingetragene Vereine (beispielsweise Bürgerinitiativen). Seit der Novelle des UmwRG im Jahr 2026 können auch nichtmitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen, wie etwa gemeinnützige GmbHs, anerkannt werden. Zudem wurden auch privatrechtliche Stiftungen den Vereinigungen im…

Kann eine Vereinigung von mehreren Behörden anerkannt werden?

Die seit 1. März 2010 geltenden Zuständigkeitsregelungen in Paragraf 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) schließen parallele Anerkennungen von mehreren Behörden aus. Die Anerkennung einer Vereinigung darf nur die zuständige Behörde erteilen – entweder das Umweltbundesamt oder die Anerkennungsbehörde eines Bundeslandes. Die vor der Zuständigkeitsänderung 2010 und ggf…

Wann ist das UBA zuständig für die Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen?

Das ⁠UBA⁠ prüft und erteilt die Anerkennung an inländische Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und an ausländische Vereinigungen. Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind. Informationen bzw. Links zu den Anerkennungsstellen in den Bundesländern finden Sie in unserer Übersicht. Wenn Sie…

Vereinigungen, die sich nach dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz (UmwRG) anerkennen lassen möchten, finden hier Hinweise zur Antragstellung.

Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen spricht das Umweltbundesamt (UBA) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Anerkennung aus. Für das Anerkennungsverfahren beim Umweltbundesamt werden gemäß Paragraf 3 Absatz 2 Satz 3 UmwRG keine Gebühren und Auslagen erhoben. Für Anerkennungsverfahren in den Bundesländern können jedoch Kosten anfallen.

Inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, werden ausschließlich von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannt. Informationen über die zuständigen Stellen der Bundesländer finden Sie in dieser Übersicht. 

Notwendige Angaben und Dokumente für die Antragstellung

Um die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 UmwRG zu prüfen, benötigt die Anerkennungsstelle im UBA aussagekräftige Informationen und Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen durch die antragstellende Vereinigung belegen. Die Prüfung der Antragsunterlagen schließt regelmäßig mit einer Verwaltungsentscheidung (Bescheid) ab. 

Bei positivem Ausgang der Prüfung gibt das UBA im Anerkennungsbescheid den satzungsgemäßen Aufgabenbereich sowie den räumlichen Bereich an, für den die Anerkennung gilt. Zudem enthält der Anerkennungsbescheid die Angabe, ob eine Vereinigung zusätzlich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (vgl. Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3, Halbsatz 2 UmwRG). Diese Angabe vermittelt auch die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach Paragraf 1 Absatz 1a Nr. 4 UmwRG i. V. m. Paragraf 63 Bundesnaturschutzgesetz.

Erforderliche Unterlagen für die Anerkennungsprüfung durch das UBA:

  1. ein formloser Antrag mit Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Person/-en (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail) sowie Angaben zum räumlichen Tätigkeitsgebiet und ob zusätzlich die Naturschutzanerkennung begehrt wird (bitte per E-Mail an anerkennungsstelle@uba.de oder per Brief an die im Kontaktfeld genannte Postfachadresse)
     
  2. die Satzung der Vereinigung mit mindestens folgenden Festlegungen: 
    • Name und Sitz der Vereinigung;
    • Ziele und/oder Aufgaben der Vereinigung;
    • Organe und innere Willensbildung
       
  3. Nachweis zum Zeitpunkt der Gründung
     
  4. Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den drei Jahren vor der Antragstellung belegen (insbesondere Protokolle der Jahresmitgliederversammlungen, Jahres- oder Tätigkeitsberichte und Stellungnahmen in Zulassungs- und Rechtsetzungsverfahren, daneben auch Positionspapiere, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter, Presseartikel)
     
  5. Informationen und Nachweise zum Vorliegen eines Tätigkeitsbereiches, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht (vgl. Paragraf 3 Absatz 2 Satz 1 UmwRG)
     
  6. Angaben zum Mitgliederkreis oder wenn keine Mitglieder vorhanden sind, zu den Organmitgliedern und den für die Förderung der Ziele nach Nr. 1 für die Vereinigung tätigen Personen insbesondere zu deren Gesamtzahl sowie zur Zahl der aktiv an der Tätigkeit der Vereinigung beteiligten Mitglieder, Organmitglieder oder für die Vereinigung tätigen Personen
     
  7. Angaben zur Leistungsfähigkeit, insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen der Vereinigung (aktuelle Finanzberichte, Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben zum Vermögensstand) sowie zur Organisation der Tätigkeit
     
  8. falls die antragstellende Vereinigung als Verein eingetragen ist: ein aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, aus dem die Eintragung der letzten Satzungsänderung hervorgeht
     
  9. ein Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (zum Beispiel mit einem aktuellen Freistellungsbescheid wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) oder Vorlage von Unterlagen, die die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet belegen
     
  10. eine Kopie der Anerkennungsurkunde, falls die Vereinigung bereits eine Anerkennung als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung hat.

Gut strukturierte und umfassende Unterlagen können die Bearbeitungsdauer erheblich verkürzen. Sollten die übermittelten Unterlagen für eine abschließende Prüfung nicht ausreichen, werden wir Sie kontaktieren.

Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gern zur Verfügung.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den nachfolgenden UBA-Websites: 

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Publikationen

Rechtsvorschriften

Bundesnaturschutzgesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Verwaltungsgerichtsordnung

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