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Voraussetzungen der Anerkennung

FAQ

Welche Vorteile bringt eine Anerkennung?

Anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen gesetzlich vorgesehene Beteiligungsmöglichkeiten und Rechtsschutzmöglichkeiten zu. So können sie mit der Verbandsklage bestimmte Verwaltungsentscheidungen darauf gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig sind (zum Beispiel Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung und wasserrechtliche…

Entstehen Kosten im Anerkennungsverfahren?

Für das Anerkennungsverfahren beim Umweltbundesamt werden gemäß Paragraf 3 Absatz 2 Satz 3 UmwRG keine Gebühren und Auslagen erhoben. Für Anerkennungsverfahren in den Bundesländern können jedoch Kosten anfallen.

Welche Unterlagen und Informationen muss der Antrag enthalten?

Die Anerkennungsstelle im UBA benötigt aussagekräftige Informationen und Unterlagen von der antragstellenden Vereinigung. Der Antrag auf Anerkennung erfolgt formlos durch die vertretungsberechtigte/n Person/en per E-Mail oder Brief. Beachten Sie unsere Hinweise zur Antragstellung.

Wie unterscheiden sich die Rechte bei der zusätzlichen Naturschutzanerkennung durch das UBA oder durch die Länder?

Die Rechte je nach Anerkennung entweder durch den Bund (UBA) oder durch ein Land entscheiden sich voneinander. Grund dafür sind die Abweichungsbefugnisse der Länder im Naturschutzrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz (ehemals Rahmen-kompetenz des Bundes). Die Rechte aus der Naturschutzanerkennung des Bundes ergeben sich dementsprechend aus § 63 Absatz 1 BNatSchG. Die Rechte aus der…

Wann ist eine zusätzliche Naturschutzanerkennung möglich?

Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung vorliegen können Vereinigungen zusätzlich die Anerkennung als Naturschutzvereinigung je nach Zuständigkeit beim UBA oder den Landesbehörden (vgl. Frage 1) beantragen. Voraus-setzung für die zusätzliche Anerkennung als Naturschutzvereinigung ist, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung und nach ihren Tätigkeiten im Schwerpunkt die…

Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung erfüllt werden?

Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung. Ausführliche Informationen zu den Anerkennungsvoraussetzungen sind auf den entsprechenden Internetseiten des UBA veröffentlicht.

Was müssen ausländische Vereinigungen beachten?

Ausländische Vereinigungen können ebenfalls als Umwelt- und Naturschutzvereinigung anerkannt werden. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie inländische Vereinigungen erfüllen. Die zuständige Behörde ist ausschließlich das Umweltbundesamt. Der Antrag und die weiteren Unterlagen werden in deutscher Sprache benötigt. Gerne beraten wir vor der Antragstellung, welche Unterlagen übersetzt werden…

Welche Arten von Vereinigungen können nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt werden?

Die Anerkennung ist für verschiedene Arten von Vereinigungen möglich: zum Beispiel eingetragene Vereine (e. V.) und nicht eingetragene Vereine (beispielsweise Bürgerinitiativen). Seit der Novelle des UmwRG im Jahr 2026 können auch nichtmitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen, wie etwa gemeinnützige GmbHs, anerkannt werden. Zudem wurden auch privatrechtliche Stiftungen den Vereinigungen im…

Kann eine Vereinigung von mehreren Behörden anerkannt werden?

Die seit 1. März 2010 geltenden Zuständigkeitsregelungen in Paragraf 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) schließen parallele Anerkennungen von mehreren Behörden aus. Die Anerkennung einer Vereinigung darf nur die zuständige Behörde erteilen – entweder das Umweltbundesamt oder die Anerkennungsbehörde eines Bundeslandes. Die vor der Zuständigkeitsänderung 2010 und ggf…

Wann ist das UBA zuständig für die Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen?

Das ⁠UBA⁠ prüft und erteilt die Anerkennung an inländische Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und an ausländische Vereinigungen. Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind. Informationen bzw. Links zu den Anerkennungsstellen in den Bundesländern finden Sie in unserer Übersicht. Wenn Sie…

Vereinigungen, die als Umweltvereinigung anerkannt werden möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Inhaltsverzeichnis

Das Umweltverbandsklagerecht in Deutschland können nur Vereinigungen nutzen, die gemäß Paragraf 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zum Zeitpunkt der Klageeinlegung von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung. Erfüllt eine Vereinigung diese Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Im Einzelnen muss die Vereinigung:

  1. nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern,
     
  2. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden sein,
     
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und
     
  4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgen.

Ideelle und vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes

Eine Vereinigung ist ideell bestimmt, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Nach der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 552/06) kommt es darauf an, dass sie ihre Ziele ohne eigene materielle Interessen verfolgt, also nicht kommerziell tätig ist. Darüber hinaus ist entscheidend, dass die Vereinigung die Ziele des Umweltschutzes vorwiegend fördert. „Vorwiegend“ bedeutet, dass die in der Satzung genannten Ziele des Umweltschutzes der prägende Zweck oder der Hauptzweck der Vereinigung sein müssen.

Mindestens dreijähriges Bestehen und Tätigkeit zur Förderung des Umweltschutzes

Die Umweltvereinigung muss zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen und in diesem Zeitraum die satzungsgemäßen Ziele des Umweltschutzes auch tatsächlich gefördert haben. Zum Nachweis der Tätigkeit muss die Umweltvereinigung Nachweise vorlegen wie z. B. Jahresberichte, Stellungnahmen in Verwaltungs- oder Gesetzgebungsverfahren, Pressemitteilungen, Mitgliederzeitschriften oder Rundbriefe.

Sachgerechte Aufgabenerfüllung

Die Umweltvereinigung muss nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 UmwRG die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bieten. Dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis oder wenn keine Mitglieder vorhanden sind, die Organmitglieder und die zur Förderung der Ziele in Nr. 1 für die Vereinigung tätigen Personen sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen. Die Voraussetzung der sachgerechten Aufgabenerfüllung soll sicherstellen, dass die in der Satzung angegebenen Ziele nicht nur auf dem Papier stehen, sondern die Vereinigung diese auch tatsächlich sachgerecht umsetzt. Die Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 552/06) führt dazu aus, dass die Vereinigung organisatorisch so aufgebaut sein sollte, dass sie die anspruchsvollen Mitwirkungs- und Klagerechte qualitativ, quantitativ und auch zeitlich in zufriedenstellender Weise wahrnehmen kann.

Gemeinnützigkeit

Nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 UmwRG muss die Vereinigung gemeinnützige Zwecke im Sinne von Paragraf 52 Abgabenordnung verfolgen. Dies bedeutet, dass ihre Tätigkeit darauf gerichtet sein muss, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Den Nachweis der Gemeinnützigkeit kann eine Vereinigung beispielsweise durch die Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts erbringen. Sollte ein solcher nicht vorliegen, kann sie die Gemeinnützigkeit auch mit aussagekräftigen Unterlagen belegen, aus denen die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet hervorgeht.

Naturschutzschwerpunkt

Liegen die Voraussetzungen des Paragrafen 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 UmwRG vor, prüft die zuständige Behörde auf Antrag zusätzlich ob die Vereinigung gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3, Teilsatz 2 UmwRG im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Bei der Prüfung werden sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Tätigkeit herangezogen. Für die zusätzliche Naturschutzanerkennung muss das Bundesamt für Naturschutz gem. § 3 Absatz 2 Satz 2 UmwRG sein Einvernehmen erteilen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird nach § 3 Absatz 1 Satz 3 UmwRG im Anerkennungsbescheid angegeben. Liegen die Voraussetzungen ebenfalls vor, erhält eine Vereinigung zusätzlich die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung (Paragrafen 1 Absatz 1a Nr. 4 UmwRG i. V. m. 63 Bundesnaturschutzgesetz).

Räumlicher Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht

Nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 erster Teilsatz UmwRG hat die zuständige Behörde im Bescheid den „räumliche(n) Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2 gilt, festzulegen.“ Eine anerkannte Vereinigung kann die Rechte aus der Anerkennung nur in dem im Bescheid festgelegten räumlichen Aufgabenbereich, beispielsweise bundesweit, in einem oder mehreren Bundesländern oder in einem bzw. in mehreren Landkreisen, wahrnehmen.

Ausländische Vereinigungen

Ausländische Umweltvereinigungen können ebenfalls anerkannt werden. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie inländische Vereinigungen erfüllen. Sie können im Unterschied zu den inländischen Vereinigungen schon vor der Entscheidung über die Anerkennung Widerspruch einlegen oder klagen. Hierfür ist notwendig, dass sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen und zumindest einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anerkennung gestellt haben (Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 UmwRG). Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Regelung insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass ausländische Vereinigungen aufgrund der Sprachbarriere und eventuell noch zu übersetzender Nachweisunterlagen im Anerkennungsverfahren regelmäßig einen höheren Aufwand haben dürften als inländische Vereinigungen.

Die Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Das ⁠UBA⁠ ist die zuständige Anerkennungsstelle für inländische Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind und für ausländische Vereinigungen. Hinweise zur Antragstellung im UBA  finden Sie hier.

Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind. Anerkennungen, die von den Bundesländern ausgesprochen werden, können bei den zuständigen Stellen der Bundesländer erfragt oder den jeweiligen Internetseiten entnommen werden. Informationen und Links hierzu finden Sie in dieser Übersicht.

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