Das Umweltverbandsklagerecht in Deutschland können nur Vereinigungen nutzen, die gemäß Paragraf 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zum Zeitpunkt der Klageeinlegung von der zuständigen Behörde anerkannt sind.
Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung. Erfüllt eine Vereinigung diese Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Im Einzelnen muss die Vereinigung:
- nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern,
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden sein,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und
- gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgen.