Chemicals

Klassierung von organischen Stoffen nach den Regelungen der Nr. 3.1.7 TA-Luft


Die Anforderungen zur Begrenzung der Emission organischer Luftschadstoffe bei industriellen und sonstigen gewerblichen Anlagen sind im wesentlichen in Nr. 3.1.7 der TA Luft geregelt. Organische Stoffe siknd entsprechend ihrer Wirkung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt in drei Klassen eingeteilt. Diesen Klassen sind Grenzwerte zugeordnet, die bei Anlagen, aus denen diese Stoffe emittiert werden, nicht überschritten werden dürfen.

Series
Texte | 33/1997
Number of pages
46
Year of publication
Author(s)
Dr. Steffi Richter, Dr. Marike Kolossa
Language
German
Publisher
Umweltbundesamt
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5058 KB
Price
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Tags:
 Organische Stoffe  Emissionsbegrenzung  CO2-Grenzwert  Industrieanlage  Chemische Toxizität