COVID-19: Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Hintergrund: Hinweise zur Interpretation und Ergänzung der Anforderungen gemäß der Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 18 vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie und die sich daraus zwischen Umweltbundesamt und Robert Koch Institut auf der Expertenebene abgestimmten und aktualisierten Handlungsempfehlungen.

Abfallentsorgung 

Die fachliche Grundlage für die Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes  ergeben sich im Grundsatz aus den Ausführungen der Richtlinie der LAGA Nr. 18 Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (https://www.laga-online.de/documents/m_2_3_1517834373.pdf).

Bei der Behandlung an COVID-19 erkrankter Personen in Kliniken und Krankenhäusern fällt nicht regelhaft Abfall an, der unter Abfallschlüsselnummer (ASN) 18 01 03* deklariert werden müsste: 

  • Nicht flüssige Abfälle aus der Behandlung von COVID-19-Patienten stellen unter Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und sind in aller Regel der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 04 zuzuordnen. Die Abfälle sind dabei stets in verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken (nähere Hinweise siehe unter Sammlung und Transport sowie Verpackung) der Abfallsammlung zuzuführen. Spitze und scharfe Gegenstände sind wie üblich in speziellen bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken. Die Entsorgung der Einwegbehältnisse erfolgt über den ASN 18 01 01.
  • Abfälle aus der Diagnostik von COVID-19 sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu inaktivieren (Hinweis zum Arbeitsschutz: Diagnostische Tätigkeiten mit SARS-CoV-2 unterliegen der Schutzstufe 2. Entsprechend der TRBA 100 („Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“) sind kontaminierte flüssige und feste Abfälle (z.B. Kulturen, Gewebe, Proben mit Körperflüssigkeiten in geeigneten verschließbaren Behältern sicher zu sammeln und einer für diese Abfälle geeigneten Inaktivierung zuzuführen.).Eine Zuordnung der inaktivierten Abfälle zur ASN 18 01 03* ist deshalb nicht erforderlich. So behandelte Abfälle können der ASN 18 01 04 zugeordnet werden. (Empfehlung: Um dem Sicherheitsbedürfnis der Beschäftigten bei der Abfallsammlung entgegen zu kommen, können diese Abfälle mit einer von außen gut sichtbaren Bestätigung versehen werden, dass diese Abfälle inaktiviert wurden, z.B. „Die Abfälle wurden am …. autoklaviert. Gezeichnet …. „). Sofern in Ausnahmefällen, z.B. durch große Probemengen, die vorgeschriebene Inaktivierung vor Ort nicht möglich ist, sind die nicht inaktivierten Abfälle aus der Diagnostik der ASN 18 01 03* zuzuordnen.
    Die mit dieser Abfallschlüsselnummer verbundenen abfall- und transportrechtliche Vorgaben sind zu beachten.
  • Abfälle aus Haushalten sind Restabfall (ASN 20 03 01 Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis).

Sammlung und Transport

Die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM (Nr. D/BAM/ADR Aktenzeichen 3.2/01 2020 - https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/allgemeinverfuegung-D-BAM-AD... ) zum Transport entsprechend zugeordneter Abfälle aus der Behandlung von COVID-19 induzierten Erkrankungen wurde vorsorglich erlassen und ist für die Ausnahmefälle gedacht, wenn aufgrund der großen Abfallmengen aus dem Pandemieereignis eine Anlieferung der infektiösen Abfälle ASN 18 01 03* in den dafür zugelassenen Behältnissen nicht mehr möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass einige der für die Behandlung dieser Abfälle zugelassenen Anlagen aufgrund ihrer baulichen Voraussetzung nicht in der Lage sind Abfälle in loser Schüttung anzunehmen.

Auf Hinweis der Verbände BDSAV und dem VCI konnten 10 Sonderabfallverbrennungs-anlagen identifiziert werden, die in der Lage sind entsprechende Abfälle auch in loser Schüttung anzunehmen.

Gleichzeitig gewährleisten die bereits dargestellten Möglichkeit der Abfallzuordnung zur den jeweiligen Abfallschlüsselnummern, dass bei sachgerechter Sortierung unter Verantwortung der gesundheitsdienstlichen Einrichtungen die Behandlungsanlagen nur Abfälle angeliefert bekommen, die diesem hohen Sicherheitsniveau bei der thermischen Behandlung bzw. Beseitigung zugeordnet werden müssen. 

Da  die vorgenannte Erleichterung zunächst nur die Sammlung und spätere Beförderung der Abfälle betrifft, die im Zusammenhang mit der Behandlung von COVID-19 in den Einrichtungen des Gesundheitswesens anfallen, bleiben hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Entsorgung der infektiösen Abfälle die Vorgaben der Richtlinie LAGA M 18 für den Regelfall maßgebend. 

Einschlägig sind hier insbesondere die Kapitel 2.1 und 3.1, die u.a. Vorgaben zur Verpackung und zu den Behältnissen beinhalten. 

Von diesen Vorgaben der LAGA M 18, die in den meisten Bundesländern per Erlass eingeführt ist, soll im Regelfall nicht abgewichen werden. 

Es können aber - abhängig von der weiteren Entwicklung der COVID-19 Pandemie Fallgestaltungen eintreten, die die Einhaltung dieser Vorgaben nicht oder nicht mehr vollständig gewährleisten können. 

Den Rahmen für Abweichungen von diesen Vorgaben, die nur als Ultima Ratio in Betracht kommen, bildet dann die o.g. Allgemeinverfügung der BAM, die für den Ausnahmefall bezogen auf die Sammlung und den Transport mit bestimmten Maßgaben auch die Beförderung in loser Schüttung gestattet. 

Zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit ist es fachlich vertretbar - und bei einem „Notstand“ im Einzelfall gegebenenfalls auch geboten -, in Abstimmung mit den zuständigen Vollzugsbehörden der Länder entsprechende Abweichungen von der Richtlinie LAGA M 18 auch bei der Anfallstelle im Krankenhaus bzw. entsprechenden Einrichtungen und auch in der Entsorgungsanlage zuzulassen. 

Zusätzlich ist darauf zu achten, dass die Verbrennungsanlagen, die für eine solche Annahme über einen ausreichend bemessenen Bunker verfügen müssen, auch im Übrigen technisch in der Lage sind, die so angelieferten Abfälle anzunehmen und einer gesicherten Verbrennung zuzuführen.

Dafür ist es notwendig, dass der Entsorger seine Gefährdungsbeurteilung für die dann erfolgende Anlieferung in loser Schüttung anpasst, um die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten (Anpassung der Arbeitsanweisungen etc., soweit diese nicht schon Maßgaben für die sogenannte Risikogruppe 3 beinhalten).

Verpackung

Hinsichtlich der Verpackung der Abfälle in Säcken sollten vorsorglich die gleichen Qualitätsanforderung gelten, wie in der BAM Verfügung Aktenzeichen 3.2/01 2020 Rev. 1 vom 31.3 angeführt sind. 

Besonders bei der Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitswesens sind entsprechende Qualitätsanforderungen vorsorglich zu beachten und es sollte für die Sammlung der Abfälle auf entsprechende bereits am Markt verfügbar Säcke zurückgegriffen werden.  

Im Bereich der Haushalte kann alternativ auf sogenannte Schwerlastsäcke zurückgegriffen werden. Diese weisen bestimmte Reißkräfte in Längsrichtung (z.B. mindestens 25N) oder Dart Drop Werte (z.B.> 230g) auf. 

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