Ausgehend vom im Dezember 2015 veröffentlichten europäischen Kreislaufwirtschaftspaket erfolgte die Überarbeitung des Legislativvorschlags für Abfälle, mit dem vier zentrale Rechtsakte des Europäischen Abfallrechts geändert werden:
- die Abfallrahmenrichtlinie (= Rahmenrechtsakt des Pakets),
- die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle,
- die Richtlinie über Abfalldeponien sowie
- die Richtlinien über Altfahrzeuge, über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Eine umfangreiche Einschätzung aller Änderungen finden Sie hier. Untenstehend folgt eine Kurzeinschätzung zu den wichtigsten Änderungen betreffend die Abfallrahmenrichtlinie und die Richtlinien über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Änderung der Abfallrahmenrichtlinie (ARRL)
Die Änderungsvorschläge der ARRL umfassen im Kern erweiterte Anforderungen zur Förderung der Vermeidung von Abfällen, die Festlegung von Zielen für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen unter Zugrundelegung einer neuen (outputbasierten) Berechnungsmethode, Mindestanforderungen für erweiterte Systeme der Herstellerverantwortung (EPRs), erweiterte Kriterien zum Bemessen des Endes der Abfalleigenschaft sowie neue Anforderungen an die getrennte Sammlung.
Die Anforderungen an die Getrenntsammlung werden deutlich erweitert. So müssen die Mitgliedstaaten ab sofort Papier, Metall, Kunststoffe, Glas und ab 2025 auch Alttextilien getrennt sammeln. Auch Bauabfall wird weitgehender geregelt: So ist es für den selektiven Rückbau z.B. begrüßenswert, dass Gips als eigene Materialfraktion erfasst wird. Dadurch wird eine wichtige Voraussetzung für eine hochwertige Verwertung und das Ausschleusen von Störstoffen geschaffen.
Die Anforderungen an die Vermeidung von Abfällen werden deutlich erweitert. So müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Wiederverwendung von Produkten zu stärken und sie müssen Systeme schaffen, die Reparatur und Wiederverwendung fördern. Außerdem soll unter anderem die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Bedienungsanleitungen und technischen Informationen gefördert werden, um Reparatur und Wiederverwendung zu stärken. Zu begrüßen ist, dass für die Bereiche Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Stärkung der Wiederverwendung nun eine konkrete Erfolgskontrolle der Abfallvermeidungsmaßnahmen notwendig ist. Allerdings wird nur wenig Zeit gelassen, um die Messmethoden festzulegen, was für viele Mietgliedstaaten aufgrund fehlender Datengrundlage eine große Herausforderung sein wird.
Das Umweltbundesamt begrüßt die Recyclingziele für Siedlungsabfälle: Bis 2035 sollen 65 Prozent der Abfälle recycelt werden. Da nun neue Berechnungsmethoden angewendet werden (die Abfallmengen sollen nun erst direkt vor dem Recycling bestimmt werden), sind diese Recyclingquoten auch für Deutschland anspruchsvoll und erfordern zusätzliche Anstrengungen zur Erfüllung dieser Ziele.
Die Abfallrahmenrichtlinie führt umfangreiche Mindestanforderungen an die Maßnahmen der erweiterten Produktverantwortung ein. So sollen Hersteller stärker an den Entsorgungskosten ihrer Produkte beteiligt werden. Doch die Bereiche, in denen wir Handlungsbedarf sehen (z.B. Elektroaltgeräte, Altfahrzeuge), sind von dieser Regelung explizit ausgenommen.
Änderung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG)
Die Kernelemente der Änderung der Verpackungsrichtlinie sind die neuen Mindestquoten für das Recycling von Verpackungsabfällen und die Verschiebung der Quotenschnittstelle, welche wir begrüßen. So soll das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle nicht wie bisher bei der Zuführung zu einem effektiven Verfahren der Verwertung (in der Praxis Ausgang der Sortieranlage) bestimmt werden, sondern erst bei der Zuführung zum abschließenden Recycling. Positiv hervorzuheben ist die Trennung der Zielvorgaben für die Stoffströme von eisenhaltigen Metallen und Aluminium. Dadurch wird das Aluminium-Recycling gefördert, was mit einem hohen Umweltnutzen einhergeht.
Die neuen Mindestquoten für das Recycling von Verpackungsabfällen sind – bis auf die Quote für Holz – für Deutschland durch die anspruchsvollen Zielvorgaben des Verpackungsgesetzes voraussichtlich gut erreichbar. Für Mitgliedstaaten mit aktuell geringem Recyclinganteil sind sie anspruchsvoll.
Zu begrüßen ist weiterhin, dass die Verpackungsrichtlinie auch Ansätze zur Stärkung der Wiederverwendung von Verpackungen enthält. Leider werden keine Anreize und Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung sowie zur Berücksichtigung des gesamten Lebensweges der Verpackungen geschaffen. Beispielsweise wären Maßnahmen wünschenswert, die ökologische Kriterien wie die Vermeidung oder die Recyclingfähigkeit von Verpackungen adressieren. Bei einer Steigerung des Recyclings von Verpackungsabfällen ist ebenso ein verstärkter Einsatz von Rezyklaten notwendig.
Aus Sicht des Umweltbundesamtes sollte die Kompostierung von biologisch abbaubaren Verpackungen nicht, wie in der Änderung der Verpackungsrichtlinie vorgesehen, zum Recycling gezählt werden. Kritisch bewerten wir außerdem, dass Mitgliedstaaten die Recyclingquoten ohne Angaben von Gründen auch aussetzen können.
Eine noch umfangreichere Bewertung der Änderungen der Richtlinien finden Sie hier.