Die PMT und vPvM Kriterien

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Die abgestimmten PMT/vPvM-Kriterien nach Öffentlicher Konsultation
Quelle: Michael Neumann / UBA

Die endgültigen PMT- und vPvM-Kriterien sind das Ergebnis mehrerer öffentlicher Konsultationen und der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung unter REACH. Über 100 Wissenschaftler*innen und Institutionen haben mit fundierten wissenschaftlichen und technischen Kommentaren dazu beigetragen. Die folgenden Kriterien wurden auf dem 30. Caracal-Treffen (01. - 02. Juli 2019) vorgestellt.

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Kriterien zur Identifizierung von PMT/vPvM-Stoffen

PMT-Stoffe

Ein ⁠Stoff⁠, der die Kriterien der ⁠Persistenz⁠, Mobilität und Toxizität erfüllt, gilt als PMT-Stoff.

Persistent (P)

Ein Stoff erfüllt das Kriterium Persistenz (P), wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

a) die Abbau-⁠Halbwertszeit⁠ in Meerwasser bei 9 °C beträgt mehr als 60 Tage;
b) die Abbau-Halbwertszeit in Süß- oder Flussmündungswasser bei 12 °C beträgt mehr als 40 Tage;
c) die Abbau-Halbwertszeit in Meeressediment bei 9 °C beträgt mehr als 180 Tage;
d) die Abbau-Halbwertszeit in Süßwasser- oder Flussmündungswasser bei 12 °C beträgt mehr als 120 Tage;
e) die Abbau-Halbwertszeit im Boden bei 12 °C beträgt mehr als 120 Tage.

Mobilität (M)

Ein Stoff erfüllt das Kriterium Mobilität (M) in der folgenden Situation:

a) der niedrigste organische Kohlenstoff-Wasser-Koeffizient log KOC über den pH-Bereich von 4-9 ist kleiner als 4,0

Toxizität (T)

Ein Stoff erfüllt das Kriterium „toxisch“ (T), wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist. Die Punkte (a) bis (c) sind bereits in Anhang XIII, 1.1.3 der ⁠REACH-Verordnung⁠ festgelegt:

a) die langfristige Konzentration ohne beobachtete Wirkung (NOEC) oder EC10 für Meeres- oder Süßwasserlebewesen liegt unter 0,01 mg/l;
b) der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als karzinogen (Kategorie 1A oder 1B), keimzellenmutagen (Kategorie 1A oder 1B) oder reproduktionstoxisch (Kategorie 1A, 1B oder 2) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
c) es gibt andere Belege für chronische Toxizität, die darin bestehen, dass der Stoff die Kriterien für die Einstufung spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter ⁠Exposition⁠ (STOT RE Kategorie 1 oder 2) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt;

Über diese T-Kriterien hinaus, die bereits jetzt in Anhang XIII, 1.1.3 der REACH-Verordnung festgelegt sind, könnte es Fälle geben, in denen es notwendig ist, persistente und mobile Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, zu identifizieren. Diese Stoffe werden als eine separate Kategorie behandelt. In solchen Fällen wird vorgeschlagen gemäß Art. 57 (f) eine allgemeine Besorgnis nachzuweisen, die mit Art. 57 (a) - (e) gleichwertig ist. Die zu berücksichtigenden Aspekte sind vergleichbar mit der SVHC-Identifikation für Atemwegssensibilisatoren:

  • Art und Schwere der möglichen gesundheitlichen Auswirkungen,I
  • rreversibilität der gesundheitlichen Auswirkungen,
  • Verzögerung der gesundheitlichen Auswirkungen,
  • Ist die Ableitung einer 'sicheren Konzentration' möglich?
  • Auswirkungen auf die Lebensqualität, gesellschaftliches Anliegen.

Beweise (so genannte Indikatoren) für ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt für persistente und mobile Stoffe können in jeder der folgenden Situationen auftreten und bedürfen einer Bewertung, um nachzuweisen, dass sie den äquivalenten Grad an Besorgnis nach Art. 57 (f) erfüllen. Diese Indikatoren sind:

d) der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als krebserzeugend (Kategorie 2) oder keimzellenmutagen (Kategorie 2) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
e) der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als zusätzliche Kategorie für "Wirkungen auf oder über die Laktation" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;
f) der DNEL-Wert (Derived-No-Adverse-Effect-Level) ist ≤ 9 μg/kg/d (oral, langfristig, allgemeine Bevölkerung), wie nach Anhang I abgeleitet;
g) der Stoff wirkt beim Menschen und/oder bei wildlebenden Tierarten als endokrinschädlich gemäß der ⁠WHO⁠/IPCS-Definition eines endokrinschädlichen Stoffes.

vPvM-Stoffe

Ein Stoff, der die Persistenz- und Mobilitätskriterien erfüllt, gilt als vPvM-Substanz.

Sehr persistent (vP)

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "sehr persistent" (vP) wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

a) Die Abbau-Halbwertszeit in Meer- (9 °C), Süß- oder Flussmündungswasser (12 °C und pH 4-9) beträgt mehr als 60 Tage;
b) die Abbau-Halbwertszeit in Meeressediment (9 °C), Süßwasser oder Flussmündungswasser (12 °C und pH 4-9) beträgt mehr als 180 Tage;
c) die Abbau-Halbwertszeit im Boden (12 °C und pH 4-9) höher ist als 180 Tage; (d) die Abbau-Halbwertszeit im Boden (12 °C und pH 4-9) beträgt mehr als 180 Tage.

Sehr mobil (vM)

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "sehr mobil" (vM) in der folgenden Situation:

b) Der niedrigste organische Kohlenstoff-Wasser-Koeffizient log KOC über den pH-Bereich von 4-9 beträgt weniger als 3,0.

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Lesen Sie die vollständige Geschichte der Entwicklung der PMT/vPvM-Kriterien im Rahmen der EU-Chemikaliengesetzgebung REACH zur Identifizierung von PMT/vPvM-Stoffen: (01) –> Einführung zu PMT/vPvM-Stoffen, (02) –> Emergenz (2009 - 2015) der PMT/vPvM-Kriterien, (03) –> Erster PMT-Workshop 2011, (04) –> Öffentliche Konsultation (2016 - 2019) zu den PMT/vPvM-Kriterien, (05) –> Zweiter PMT-Workshop 2018, (06) –> Anwendung (2019 - laufend) der PMT/vPvM-Kriterien, (07) –> Dritter PMT-Workshop 2021, (08) –> Medienberichterstattung, (09) –> Häufig gestellte Fragen (FAQ), (10) –> Die abgestimmten PMT/vPvM-Kriterien

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