Verbraucherschutz: UBA geht gegen chinesischen Billig-Online-Marktplatz Temu vor

Koordinierte Aktion mit anderen EU-Ländern wegen unfairer Geschäftspraktiken

Kartons und geöffnete Paketezum Vergrößern anklicken
Paketmüll: Die EU geht gegen den Online-Marktplatz Temu vor
Quelle: Wakko / stock.adobe.com

Der Online-Marktplatz Temu setzt Verbraucher*innen bei ihrer Kaufentscheidung unter Druck, indem er etwa Falschinformationen über die Dauer von Rabattaktionen oder die Anzahl der noch verfügbaren Produkte verbreitet. Solche aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken sind in der Europäischen Union verboten. Deshalb geht das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden CPC unter Co-Leitung des Umweltbundesamtes (UBA) gegen das Unternehmen vor. In einem gemeinsamen Schreiben fordern die Verbraucherschutzbehörden Temu auf, seine Verstöße gegen europäisches Recht schnellstmöglich einzustellen. Sollte sich das Unternehmen nicht kooperativ zeigen, können weitere Maßnahmen – wie die Verhängung von Geldbußen – folgen.

UBA⁠-Präsident Dirk Messner: „Billigplattformen wie Temu haben mit nachhaltigem Konsum nichts zu tun. Sie versuchen mit unlauteren Mitteln, immer neue Kaufanreize zu erzeugen. Wir setzen uns dafür ein, dass Verbraucher*innen bei ihren Kaufentscheidungen nicht unfair unter Druck gesetzt werden.“

Im Juli 2024 hat das EU-Behördennetzwerk CPC (Consumer Protection Cooperation) eine koordinierte Aktion gegen Temu eingeleitet. Vorausgegangen war eine Warnmeldung der Verbraucherschutzbehörde aus Irland, wo das chinesische Unternehmen seinen europäischen Firmensitz hat. Die CPC-Behörden werfen Temu unter anderem vor, seinen Kundinnen und Kunden die Ausübung des Widerrufsrechts unnötig zu erschweren und manipulative Webseitendesigns einzusetzen. Daneben richtet sich die Aktion auch gegen mutmaßlich gefälschte Verbraucherbewertungen (sog. Fake-Bewertungen), aggressives Marketing mit Glücksspielelementen und irreführende Informationen zu Mindestbestellwerten und Preisermäßigungen.

Temu ist nun aufgefordert, im Dialog mit den koordinierenden Behörden aus Deutschland, Irland und Belgien, freiwillig Zusagen zur Einstellung der Verstöße gegen europäisches Verbraucherrecht zu unterbreiten. Von diesen Zusagen würden Verbraucher*innen in allen EU-Mitgliedstaaten profitieren. Falls sich die Verkaufsplattform nicht kooperativ zeigt, kann das CPC-Netzwerk die verbraucherschützenden Gesetze auch gegen den Willen des Unternehmens durchsetzen und Verstöße konsequent ahnden, beispielsweise indem es Geldbußen verhängt.

Weitere Informationen

Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Irreführend sind geschäftliche Handlungen insbesondere dann, wenn sie falsche Angaben enthalten, die Verbraucher*innen täuschen können.

Wichtige Rechte, auf die sich Verbraucher*innen innerhalb der EU berufen können, sind in der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher geregelt. Hierzu gehören beispielsweise das Widerrufsrecht bei Online-Verträgen oder das Recht, vor Vertragsschluss alle wichtigen Informationen über die Ware und ihren Verkäufer zu erhalten.

Das UBA ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung der kollektiven Interessen von Verbraucher*innen zuständig. Dabei hat das UBA jedoch keine Befugnisse zur Durchsetzung individueller Ansprüche einzelner Verbraucher*innen. Ziel ist vielmehr, Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufzudecken und abzustellen. Hiervon profitieren dann alle Verbraucher*innen als Allgemeinheit.

Teilen:
Artikel:
Drucken
Schlagworte:
 Verbraucherschutz  Onlinehandel  Versandhandel  EU-Kommssion  Temu