UBA-Präsident Dirk Messner: „Billigplattformen wie Temu haben mit nachhaltigem Konsum nichts zu tun. Sie versuchen mit unlauteren Mitteln, immer neue Kaufanreize zu erzeugen. Wir setzen uns dafür ein, dass Verbraucher*innen bei ihren Kaufentscheidungen nicht unfair unter Druck gesetzt werden.“
Im Juli 2024 hat das EU-Behördennetzwerk CPC (Consumer Protection Cooperation) eine koordinierte Aktion gegen Temu eingeleitet. Vorausgegangen war eine Warnmeldung der Verbraucherschutzbehörde aus Irland, wo das chinesische Unternehmen seinen europäischen Firmensitz hat. Die CPC-Behörden werfen Temu unter anderem vor, seinen Kundinnen und Kunden die Ausübung des Widerrufsrechts unnötig zu erschweren und manipulative Webseitendesigns einzusetzen. Daneben richtet sich die Aktion auch gegen mutmaßlich gefälschte Verbraucherbewertungen (sog. Fake-Bewertungen), aggressives Marketing mit Glücksspielelementen und irreführende Informationen zu Mindestbestellwerten und Preisermäßigungen.
Temu ist nun aufgefordert, im Dialog mit den koordinierenden Behörden aus Deutschland, Irland und Belgien, freiwillig Zusagen zur Einstellung der Verstöße gegen europäisches Verbraucherrecht zu unterbreiten. Von diesen Zusagen würden Verbraucher*innen in allen EU-Mitgliedstaaten profitieren. Falls sich die Verkaufsplattform nicht kooperativ zeigt, kann das CPC-Netzwerk die verbraucherschützenden Gesetze auch gegen den Willen des Unternehmens durchsetzen und Verstöße konsequent ahnden, beispielsweise indem es Geldbußen verhängt.
Weitere Informationen
Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Irreführend sind geschäftliche Handlungen insbesondere dann, wenn sie falsche Angaben enthalten, die Verbraucher*innen täuschen können.
Wichtige Rechte, auf die sich Verbraucher*innen innerhalb der EU berufen können, sind in der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher geregelt. Hierzu gehören beispielsweise das Widerrufsrecht bei Online-Verträgen oder das Recht, vor Vertragsschluss alle wichtigen Informationen über die Ware und ihren Verkäufer zu erhalten.
Das UBA ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung der kollektiven Interessen von Verbraucher*innen zuständig. Dabei hat das UBA jedoch keine Befugnisse zur Durchsetzung individueller Ansprüche einzelner Verbraucher*innen. Ziel ist vielmehr, Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufzudecken und abzustellen. Hiervon profitieren dann alle Verbraucher*innen als Allgemeinheit.