Im Rahmen der Novelle des Baugesetzbuches im Jahr 2017 wurde der bis 31.12.2019 befristete § 13b BauGB neu eingefügt, um Kommunen schnellere Flächenneuausweisungen für Wohnnutzungen zu ermöglichen.
Verbunden damit wurden die bisherigen Regelungen des § 13a BauGB auch auf Flächen übertragen, die bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind. Wesentliche Elemente zur Sicherung der materiellen und prozessualen Qualität der Bebauungsplanung entfallen mit dem Verzicht auf die Umweltprüfung und der Beschränkung der Eingriffsregelung.
Die kommunale Anwendung wird anhand von 250 vertieft untersuchten Bebauungsplänen analysiert und die damit verbundenen Umweltauswirkungen werden aufgezeigt.
Im Ergebnis zeigt die Studie, dass die Anwendung von §13b BauGB mit teilweise umfangreichen Eingriffen in den Naturhaushalt an peripheren Siedlungsrändern insbesondere in kleineren Kommunen verbunden ist. Eine Anwendung der Regelungen in Kommunen über 50.000 Einwohner*innen ist hingegen selten.