1. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Höhe der PM2,5-Feinstaubkonzentration bewertet?

Mit der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 02.08.2010 sind die seit dem 1.1.2015 europaweit geltenden Grenzwerte für Feinstaub (⁠PM2,5⁠) in deutsches Recht übernommen worden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit legt die Verordnung folgende Grenzwerte fest:

  • Der PM2,5-Jahesmittelwert darf 25 µg/m³ (Mikrogramm PM2,5 pro Kubikmeter Luft) nicht überschreiten.
  • Die durchschnittliche ⁠Exposition⁠ (Average Exposure Indicator – AEI) der Bevölkerung gegenüber PM2,5 wird als Mittelwert über drei Jahre aus den einzelnen PM2,5-Jahresmittelwerten ausgewählter Messstationen im städtischen Hintergrund berechnet. Sie darf im Jahr 2020 den Wert von 13,9 µg/m³ nicht überschreiten. Dieser Wert ergibt sich aus dem Reduktionsziel, welches auf der Grundlage des 3-Jahresmittels 2008 bis 2010 festgelegt wurde.
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