Ist der „Hersteller“ verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt?

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV ist der Hersteller u. a. verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt.

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