Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann Anzeigen gemäß § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen, wenn das Unternehmen „Hersteller“ nach der Herstellerdefinition des BattG ist.
Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann Anzeigen gemäß § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen, wenn das Unternehmen „Hersteller“ nach der Herstellerdefinition des BattG ist.