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Unterliegen Detergenzien mit bioziden Wirkungen der EG-DetergV und/oder der Biozidrichtlinie?

Desinfizierende Reiniger, die mit entsprechender Auslobung vertrieben werden, sind Biozid-Produkte und werden in Abhängigkeit des Anwendungsgebietes in der Richtlinie 98/8/EG im Anhang V der Hauptgruppe 1 und den Produkttypen 1-4 zugeordnet.

Entsprechend Artikel 3 (1) der EG-DetergV sind Tenside, die zugleich Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 98/8/EG sind und als Desinfektionsmittel wirken, von den Bestimmungen der Anhänge II, III, IV und VIII der EG-DetergV ausgenommen, sofern sie

  • in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen sind,
  • Bestandteile von nach Artikel 15 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Biozid-Produkten sind oder
  • Bestandteile von Biozid-Produkten sind, die nach den Übergangsregelungen zulässig oder Gegenstand des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/8/EG sind.
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Schlagworte:
 Wasch- und Reinigungsmittel

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