Ab dem Zeitpunkt, ab dem das HKNR das Messwerte-Abo ausgelöst hat, wird der NB alle danach ermittelten Zählerstände an das HKNR senden (§ 22 Abs. 2 HkNDV-Entwurf: „…nach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Monats jedoch mindestens einmal jährlich…“). Das HKNR erhält somit Zählerstände, wenn sie bei dem NB vorliegen. Das Messwerte-Abo für SEP-Erzeugungsan¬lagen „löst“ keine Zählerstandsermittlung zum Startdatum des Abonnements aus. Es werden somit die Zählerstände, die entsprechend der vom NB vorgegebenen Ablesesteuerung im Rahmen der Turnusablesung aufgrund von Lieferantenwechseln, Gerätewechseln etc. ermittelt werden, an das HKNR übermittelt. Die Übermittlung der Zählerstände erfolgt wie bei der Turnusablesung (siehe § 22 Abs. 2 HkNDV-Entwurf).
Für die Übermittlung der Zählerstände siehe „EDI@Energy MSCONS Anwendungshandbuch Bericht über die Lieferung von Daten zu Energiemengen“. Den Anfangszählerstand der Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Registrierung der Anlage erhält das HKNR vom Anlagenbetreiber. Die erzeugte Energiemenge für die Ausstellung der HKN wird somit vom HKNR auf Basis der vorhandenen Zählerstände ermittelt.