Wassergefährdende Stoffe sind nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 62) feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Das Einstufungsverfahren der Stoffe entsprechend ihres Wassergefährdungspotenzials ist in der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe“, kurz VwVwS von 1999 geregelt. Sie wurde 2005 zuletzt novelliert.
Die Einstufung erfolgt in drei Wassergefährdungsklassen (WGK): schwach wassergefährdend (WGK 1), wassergefährdend (WGK 2), stark wassergefährdend (WGK 3). Darüber hinaus werden nicht wassergefährdende Stoffe angegeben. Wichtig: Bisher nicht ausreichend untersuchte, nicht eingestufte oder nicht identifizierte Stoffe werden vorsorglich als stark wassergefährdend bewertet. Für die Einstufung eines Stoffes in eine Wassergefährdungsklasse sind folgende Kriterien maßgeblich: seine Toxizität gegenüber Menschen, Säugetieren und Wasserorganismen, seine Verweildauer in der Umwelt und die Art und Weise, wie er sich in der Umwelt verteilt und/oder anreichert. An die Einteilung in die einzelnen Wassergefährdungsklassen knüpfen sich spezielle Anforderungen an Anlagen hinsichtlich der Lagerhaltung und des Umgangs mit den Stoffen an. Die Anforderungen sind derzeit in den einzelnen Anlagenverordnungen (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen VAwS) der einzelnen Bundesländer festgesetzt. Eine Rechtsverordnung des Bundes (AwSV), die die Länderverordnungen ersetzen soll, befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren.