Welche chemikalienrechtlichen Vorschriften gelten nach der CLP-Verordnung für den Einsatz von HBCD?
98
Die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) legt fest, wie die Wirkungen von Chemikalien in der EU getestet, eingestuft und gekennzeichnet werden.
EU-weit muss HBCD nach der CLP-Verordnung mit den gesundheitsbezogenen Gefahrenhinweisen H361 „Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“ und H362 „Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen“ versehen werden.
Für den umweltbezogenen Gefahrenhinweis H410 „Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung“ liegt zwar keine sogenannte harmonisierte Legaleinstufung vor, das damals zuständige Fachgremium hatte aber schon 2004 die korrespondierende Einstufung im alten System verabschiedet (N; R50/53). Diese ist ebenso wie die EU Risikobewertung bei der Einstufung und Kennzeichnung von HBCD zu berücksichtigen.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
Umweltbundesamt
Kontakt
Wörlitzer Platz 1 06844 Dessau-RoßlauBitte richten Sie Ihre Anfragen ausschließlich über das Kontaktformular "UBA fragen" an uns.Derzeit besteht leider keine telefonische Erreichbarkeit.Bei der Beantwortung von Anfragen kann es zu Verzögerungen kommen. Wir bitten um Verständnis.