Wer ist „Hersteller“, wenn ein Unternehmen Batterien bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten bestellt/anfordert und die Batterien nach Deutschland eingeführt werden?

Bei derartigen grenzüberschreitenden Warengeschäften ist zu klären, wer die Batterien erstmals gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wer die Einfuhr im Sinne des BattG rechtlich zu verantworten hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, auf wessen Veranlassung die Batterien eingeführt werden. In der beschriebenen Konstellation ist dies grundsätzlich der gewerbliche Besteller. Gewerblich handelt auch, wer für den Verbrauch des eigenen Gewerbebetriebs Batterien im Sinne von § 2 Absatz 2 BattG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

Sofern in der beschriebenen Konstellation ein  Fernabsatzverkäufer, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, seine Marktteilnahme als Hersteller im BattGMelderegister anzeigt und die Vorgaben des BattG einhält, ist eine Anzeige durch den gewerblichen Besteller in Deutschland aus Sicht des Umweltbundesamtes entbehrlich – eine doppelte Berücksichtigung von Mengen soll nicht erfolgen.

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