Die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürger*innen an Umweltverträglichkeitsprüfungen sind gesetzlich geregelt. Sie reichen vom Erhalt von Informationen, zum Beispiel durch Einsichtnahme in Dokumente, wie den UVP-Bericht, bis zur Erhebung von Einwendungen und der Teilnahme an Erörterungsterminen. Einwendungen zum UVP-Bericht und den weiteren umweltrelevanten Dokumenten eines laufenden Vorhabens sind an die zuständige Behörde zu richten. Das ist in der Regel die Zulassungsbehörde. Sie trifft unter Berücksichtigung der Einwendungen der Öffentlichkeit und der Stellungnahmen anderer Behörden eine Entscheidung über das Vorhaben. Der finale Bescheid wird der Öffentlichkeit zentral über das einschlägige UVP-Portal des Bundes oder der Länder zur Verfügung gestellt.