Wie sind die Berichtspflichten der Vertreiber und/ oder Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien?

Die Vorgaben zur Erfolgskontrolle für Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien befinden sich in § 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BattG. Danach legen die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien dem Umweltbundesamt jährlich zum 30. April eine Dokumentation über das Vorjahr vor. Aus § 15 Absatz 3 Satz 2 BattG ergibt sich, dass Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien für mehrere Vertreiber auch eine gemeinsame Dokumentation vorlegen können. Darüber hinaus sind auch Sammelmeldungen an das Umweltbundesamt durch Dritte grundsätzlich möglich. So können auch Dritte (z.B. der ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.V.) einen Gesamtbericht der Hersteller für deren Vertreiber vorlegen.


Beim Bericht sind die Vorgaben für die Dokumentation für Geräte-Altbatterien – mit Ausnahme der Masse der in Verkehr gebrachten Batterien, der Sammelquote und der Dokumentation der gezahlten Preise – mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung zu berichten ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und 3 BattG). Das Umweltbundesamt empfiehlt unverbindlich, für die Erfolgskontrollberichterstattung die folgenden Formatvorlagen zu verwenden:

und per E-Mail an batteriegesetz [at] uba [dot] de zu senden.

Teilen:
Artikel:
Drucken