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Wird der Netzbetreiber (NB) jeden Wechsel in der Vermarktungsform an das HKNR übermitteln?

In der Marktkommunikation gibt es folgende Statusvarianten:

  1. Direktvermarktung mit Grünstromprivileg (§ 33b Nr. 2 EEG 2012)
  2. Sonstige Direktvermarktung (§ 33b Nr. 3 EEG 2012)
  3. Nicht zur EEG-Vergütung angemeldet
  4. Vollvergütung nach § 16 EEG 2012
  5. Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 33b Nr. 1 EEG 2012)

Ein Wechsel des Status wird dem HKNR für relevante (a, b, c) und auch nicht relevante (d, e) Statusvarianten mitgeteilt, solange das Stammdaten Abo besteht. Dies gilt auch bei mehreren Lieferanten oder Tranchen einer Erzeugungsanlage sowie dem Wechsel innerhalb von relevanten als auch nicht relevanten Statusvarianten.

Beispiel: Findet ein Wechsel in der Vermarktungsform einer Erzeugungsanlage z.B. von der Vollvergütung (§ 16 EEG 2012) zur Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 33b Nr. 1 EEG 2012) statt, übermittelt der NB dem HKNR durch eine Stammdatenänderung die Änderung des Status.

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 HKNR

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