Welchen Standards die Herkunftsnachweise genügen müssen, steht im Artikel 15 der EU-Richtlinie 2009/28/EG. So müssen zum Beispiel das Ausstellungsdatum und die Energiequelle angegeben sein. Doch nicht alle Kriterien sind schnell und eindeutig überprüfbar. Deshalb ließ das UBA für ausgewählte Staaten klären, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Diese juristische und energiewirtschaftliche Untersuchung erfolgte durch Becker Büttner Held Rechtsanwälte (BBH) und das Öko-Institut e. V. in einem Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesumweltministeriums.
Die Ergebnisse für die einzelnen Staaten sind in englischen Kurzzusammenfassungen veröffentlicht. Das UBA weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Kurzzusammenfassungen keine Aussage darüber treffen, ob für künftige Anträge auf Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus den betreffenden Staaten die Anerkennungsfähigkeit gegeben ist. Vielmehr wird das UBA wie bisher seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, die Anerkennungsfähigkeit von Herkunftsnachweisen aktuell und einzelfallbezogen zu prüfen. Die Ergebnisse der Gutachten werden in diese Prüfungen einfließen.
Alle weiteren Staaten, die nicht für die Anerkennungsprüfung ausgewählt wurden, werden vom Umweltbundesamt selbst geprüft. Die Ergebnisse werden nicht auf dieser Website veröffentlicht. Die Nichterwähnung eines Staates bedeutet also nicht, dass das UBA dessen Herkunftsnachweise nicht anerkennt.