Photovoltaik-Dachanlagen

Photovoltaikmodule auf einem Hausdach eines Einfamilienhauseszum Vergrößern anklicken
Photovoltaikmodule auf einem Hausdach
Quelle: diyanadimitrova / Adobe Stock

In Deutschland sind etwa 3,3 Millionen Photovoltaik-Dachanlagen mit einer Anlagenleistung von insgesamt 57 Gigawatt in Betrieb. Damit sind etwa zwei Drittel der bundesweiten Photovoltaikleistung auf Dachflächen installiert (Stand Februar 2024).

Inhaltsverzeichnis

 

Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Dachanlagen

Bei Photovoltaik (PV)-Dachanlagen ist die Selbstversorgung mit dem erzeugten Solarstrom besonders attraktiv, also Modelle, bei denen nur die Überschüsse in das Netz eingespeist werden. Hintergrund sind die niedrigen Stromerzeugungskosten einer Photovoltaikanlage gegenüber den höheren Strombezugskosten, welche neben den eigentlichen Beschaffungskosten zu einem großen Anteil aus Netzentgelten, Steuern und Abgaben bestehen. Diese Strombezugskosten können durch solare Selbstversorgung teilweise eingespart werden.

Da neben dem eigenen PV-Strom meist (etwa an sonnenarmen Tagen oder nachts) weiterhin Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, nimmt der Anlagenbetreiber die aus den Strombezugskosten finanzierten Leistungen einer jederzeit gesicherten Versorgung – z. B. Regel- und Ausgleichsenergie, die über Netzentgelte finanziert wird – weiterhin wie ein Stromkunde ohne Photovoltaikanlage in Anspruch, zahlt jedoch wegen der geringen Menge an aus dem Netz bezogenen Strom einen deutlich geringeren Anteil. Diese Privilegierung wirkt als indirekte Förderung für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch. Zusätzlich erhalten kleine Dachanlagen bis 10 Kilowatt, die ab Februar 2024 in Betrieb gehen, für den überschüssig eingespeisten Strom 8,11 Cent / kWh. Sofern sämtlicher in der Anlage erzeugter Strom ohne anteilige Selbstversorgung in das Netz eingespeist wird, beträgt die Vergütung bei dieser Anlagengröße 12,87 Cent / kWh. Die Einspeisevergütung ist so bemessen, dass die Summe aus Einspeisevergütung und eingespartem Netzstrombezug in der Regel für die Amortisation einschließlich einer angemessenen Rendite ausreicht.

Der Stromanteil, der direkt und zeitgleich im Gebäude verbraucht werden kann, hängt unter anderem von der Größe der Photovoltaikanlage und dem individuellen Stromverbrauch (Höhe und Zeitpunkt) ab. Er kann zum Beispiel mit einem Rechner der HTW Berlin ermittelt werden. Die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage mit und ohne Batteriespeicher kann beispielsweise bei der Stiftung Warentest berechnet werden.

Tendenziell kann bei Kleinstanlagen (z. B. Steckersolargeräten) ein hoher Anteil des erzeugten Stroms selbst genutzt werden. Hintergrund ist, dass einer eher geringen Strommenge ein durchschnittlicher Haushaltsverbrauch gegenübersteht – das Erzeugungs- und das Verbrauchsprofil überlappen sich dadurch stärker. Kleinstanlagen sind bei Installation durch Elektrofachkräfte allerdings pro Kilowatt installierter Leistung deutlich teurer als konventionelle Dachanlagen. Beim Mieterstrom werden die Verbrauchsprofile vieler Haushalte mit dem Erzeugungsprofil einer größeren Dachanlage kombiniert; dadurch kann ein großer Teil der lokalen Stromerzeugung direkt verbraucht werden.

 

Wirtschaftlichkeit von PV-Batteriespeichern

Mit einem Heimspeicher kann der selbsterzeugte Photovoltaikstrom zwischengespeichert und zu Zeiten verbraucht werden, in denen die PV-Anlage keine (ausreichende) Leistung liefert, etwa nachts oder an sonnenarmen Tagen. Der Eigenverbrauchsanteil kann so deutlich gesteigert werden. Allerdings sind demgegenüber die zusätzlichen Kosten, die Speicherverluste und die eingeschränkte Lebensdauer eines Stromspeichers zu sehen. Die wirtschaftliche Amortisation eines Batteriespeichers hängt von der Differenz zwischen den PV-Stromerzeugungskosten und den Strombezugskosten (Arbeitspreise) ab. Je höher diese Differenz, desto schneller rechnet sich der Speicher. Zukünftige Strompreissteigerungen, welche die Differenz vergrößern würden, müssen aber nicht unbedingt eintreten.

Einen Batteriespeicher herzustellen, verbraucht zudem Ressourcen, denen wenig zusätzlicher Nutzen für die Energiewende gegenübersteht – die eingespeicherte Strommenge wäre ansonsten eingespeist worden und hätte im Stromnetz andere (fossile) Energiequellen verdrängt. Einen Batteriespeicher einzusetzen, sollte vor diesen Hintergründen sorgsam abgewogen werden. Oft rechnet sich eine Photovoltaikanlage ohne Batteriespeicher besser als mit Speicher. Grundsätzlich sind Speicher auf Netzebene zu bevorzugen, die nicht in erster Linie den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers steigern, sondern zum Beispiel kurzfristige Strombedarfe im Netz ausgleichen können.

 

Weiterbetrieb von Photovoltaik-Dachanlagen nach Ende der Förderung

Für die ersten Photovoltaikanlagen endete mit dem 31.12.2020 die zwanzigjährige Förderdauer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Bei den meisten Anlagen ist die technische Lebensdauer noch nicht erreicht, sodass es nach dem Förderende grundsätzlich möglich ist, sie weiter zu betreiben. Basierend unter anderem auf dem Gutachten "Analyse der Stromeinspeisung ausgeförderter Photovoltaikanlagen und Optionen einer rechtlichen Ausgestaltung des Weiterbetriebs" im Auftrag des Umweltbundesamtes wurde für kleine PV-Anlagen bis 100 Kilowatt, deren Förderung in den Jahren bis 2027 endet, eine vereinfachte Abnahmeregelung für deren Stromeinspeisung eingeführt. Die Regelung besagt, dass die Netzbetreiber weiterhin den Strom an der Börse verkaufen und die Erlöse zukünftig ohne eine Förderung und abzüglich der Vermarktungskosten an die Anlagenbetreiber weitergeben („Marktwertdurchleitung“), jedoch maximal 10 Cent/kWh. Die Umstellung für die ausgeförderten Anlagen erfolgt automatisch, ein Umbau der Zähler ist dafür nicht erforderlich.

Der erzeugte Solarstrom kann auch zur teilweisen Eigenversorgung genutzt werden. Angesichts der Differenz zwischen Marktwert und den eigenen Strombezugskosten ist diese Lösung sehr attraktiv. Dafür ist es notwendig, einen Zweirichtungszähler bzw. eine moderne Messeinrichtung (mME) einbauen zu lassen, da Altanlagen während der Förderphase üblicherweise als Volleinspeiser, das bedeutet mit zwei parallelen Zählern für Einspeisung und Strombezug, betrieben wurden.

 

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt

Aus steuerlicher Sicht waren die ersten Photovoltaikanlagen, die im Rahmen des EEG errichtet wurden, klar darauf ausgerichtet, über den Förderzeitraum einen Gewinn aus der Einspeisevergütung zu erzielen. In diesem Fall ist der Anlagenbetrieb gewerbe- und einkommensteuerlich relevant. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wählten Anlagenbetreiber fast ausschließlich die Regelbesteuerung (d. h. Vor- bzw. Umsatzsteuer als durchlaufender Posten), um angesichts der damals hohen Investitionskosten pro Kilowatt die Anlageninvestition um den Vorsteuerbetrag zu senken. Im Laufe der Zeit gewann gerade bei kleinen Photovoltaikanlagen die Eigenversorgung gegenüber der Gewinnerzielung aus der sinkenden Einspeisevergütung an Bedeutung. Wenn der Betreiber für die Regelbesteuerung optierte, musste der zur Eigenversorgung aus dem Gewerbe privat entnommene Strom umsatzsteuerlich nachversteuert werden.

Seit Januar 2023 ist für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt die Umsatzsteuer dauerhaft auf 0 % abgesenkt. Beim Bundesfinanzministerium kann sowohl das entsprechende Rundschreiben als auch ein Katalog häufiger Fragen und Antworten (FAQ) abgerufen werden. Bei Neuanlagen entfällt somit die Notwendigkeit, für die Regelbesteuerung zu optieren um die anfängliche Investition um den Vorsteuerbetrag zu reduzieren. Die Details und Auswirkungen auf Bestandsanlagen werden auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums sowie beispielsweise bei finanztip erläutert.

Auch bei der Gewerbe- und Einkommensteuer wurden Ausnahmen für Photovoltaikanlagen geschaffen: Anlagen bis 30 Kilowatt sind gemäß § 3 Nr. 32 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit. Für die Einkommensteuer bleiben Anlagen unter 30 Kilowatt steuerlich unberücksichtigt; es wird für diese Anlagengröße generell keine Gewinnerzielungsabsicht aus den Einnahmen der Einspeisevergütung unterstellt („Liebhaberei“).

Für eine Beratung und weitere steuerbezogene Fragestellungen wenden Sie sich bitte an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach § 3 Steuerberatungsgesetz.

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