Neues Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Ein E-Auto wird aufgetankt.zum Vergrößern anklicken
Ein Elektroauto hat im Betrieb null CO₂-Emissionen.
Quelle: Michael Flippo / Fotolia.com

Seit dem 2. August 2021 müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) bei neuen Ausschreibungen gemäß VgV und SektVO für Beschaffung, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen sowie bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen berücksichtigen.

Es dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie (EU) 2019/1161 (Clean Vehicles Directive). Die Richtlinie (EU) 2019/1161 ändert die bisherige EU-Richtlinie (2009/33/EG) über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge.

Das Gesetz gilt für Beschaffungen, bei denen der jeweils geschätzte Auftragswert die geltenden EU-Schwellenwerte erreicht (siehe § 106 GWB). Dies gilt auch für Dienstleistungsaufträge nach § 3 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG.
Die bisherigen verpflichtenden umweltschutzbezogenen Vorgaben zur Beschaffung von Straßenfahrzeugen in § 68 VgV bzw. § 59 SektVO sind mit Wirkung zum 02. August 2021 entfallen.

Im Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden Definitionen für saubere bzw. emissionsfreie Fahrzeuge aufgestellt. Diese sauberen Fahrzeuge müssen die im Gesetz festgelegten Quoten an der Zahl aller im Rahmen europaweiter Ausschreibungen während eines Referenzzeitraums beschafften Fahrzeuge erreichen (Mindestziele). Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge liegt die Quote bei 38,5 %.
Die Mindestziele beziehen sich auf den Ausstoß von Luftschadstoffen und CO2 (bei leichten Nutzfahrzeugen) bzw. den Einsatz alternativer Antriebe (bei schweren Nutzfahrzeugen).
Ausnahmen gelten aufgrund der Einsatzanforderungen oder begrenzter Marktverfügbarkeit u.a. für Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr, Katastrophenschutz, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie reine Reisebusse.

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