Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung

Das Bild zeigt im Vordergrund zwei Ingenieure, welche sich über Pläne beugen. Im Hintergrund sind Windenergieanlagen zu sehen. zum Vergrößern anklicken
Alte Windenergieanlagen werden durch moderne Anlagen ersetzt.
Quelle: goodluz / Fotolia.com

Dem Austausch bestehender Windenergieanlagen, dem Repowering, kommt eine zentrale Bedeutung zur Umsetzung der Energiewende in Deutschland zu. Die Änderungen im Baugesetzbuch fördern die Neuerung alter Anlagen in neue leistungsstarke und schränken die räumliche Konzentration auf bestimmte Standorte ein. Die Praxishilfe zeigt die verbleibenden Spielräume für die Regional- und Kommunalplanung auf.

Dem ⁠Repowering⁠ älterer Windkraftanlagen in aktuelle, leistungsstärkere Windenergieanlagen kommt zur Erreichung der energie- und klimaschutzpolitischen Ziele der Bundesregierung eine zentrale Bedeutung zu. Einerseits kann durch die Nutzung etablierter Standorte vergleichsweise kurzfristig die installierte Leistung gesteigert werden, andererseits kann Repowering genutzt werden, um bestehende Standorte anzupassen und neu zu ordnen.

Im Auftrag des Umweltbundesamtes ist die Publikation "Praxishilfe zum Repowering in der Regional- und Kommunalplanung" entstanden. Sie unterstützt regionale und kommunale Planungsträger bei der räumlichen Steuerung des Repowering. Die vielfältigen rechtlichen Neuerungen werden dargestellt und auf dieser Basis die planerischen Möglichkeiten und Grenzen der räumlichen Steuerung, differenziert für die regionale und kommunale Ebene, aufgezeigt.

Rechtliche Neuerungen zum Repowering

Zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien hat die Bundesregierung umfassende Maßnahmen umgesetzt, welche beispielsweise den rechtlichen Rahmen für die räumliche Planung maßgeblich bestimmen. Insbesondere kann dem Repowering bestehender Standorte nach § 245e Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum Erreichen der Flächenbeitragswerte nach dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) keine Ausschlusswirkung bestehender Pläne entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt. Ausgenommen sind Standorte in ⁠Natura-2000⁠- oder Naturschutzgebieten. Zudem entfaltet 249 Abs. 3 BauGB bis 2030 für Repowering-Vorhaben keine Wirkung. Die Steuerungsmöglichkeiten der räumlichen Planung sind somit bis 2030 erheblich eingeschränkt worden.

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 Repowering  Windkraftanlage  Regionalplanung