Die Europäische Kommission hat Ende 2022 den Entwurf für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-VerpackVO) veröffentlicht. Die neue Verordnung soll die bisherige Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ersetzen und damit in vielen Bereichen eine EU-weite Harmonisierung der Vorschriften für Verpackungen und Verpackungsabfälle herbeiführen.
Das UBA begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission, denn in dem Entwurf sind gute Ansätze enthalten, die Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen über ihren gesamten Lebenszyklus zu reduzieren. Das Umweltbundesamt unterstützt dies, denn Verpackungen verursachen einen erheblichen Ressourcenverbrauch in Verbindung mit einer sehr kurzen Nutzungsphase. In einigen Bereichen bleibt der Entwurf jedoch hinter den in Deutschland bereits geltenden Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz -VerpackG) zurück oder ist aus Umweltsicht nicht ambitioniert genug. Daher setzt sich das UBA auf europäischer Ebene für eine Anpassung des Entwurfs der EU-VerpackVO ein. Zur Unterstützung dieser Vorschläge dienen nun veröffentlichte Fact Sheets, die für sechs Themenbereiche wichtige Daten und Fakten, Erfahrungen mit der behördlichen Umsetzung und Hintergrundinformationen liefern. Die Fact Sheets richten sich insbesondere an Akteure auf europäischer Ebene, können aber auch für andere Stakeholder wertvolle Informationen enthalten. Alle Fact Sheets liegen zur Unterstützung der Arbeit auf europäischer Ebene in englischer Sprache vor.
Die Fact Sheets behandeln folgende Bereiche:
- Vermeidung von Verpackungsabfällen,
- Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllung,
- Recyclingfähigkeit,
- Rezyklateinsatz,
- Herstellerregister,
- Online Plattformen und Fulfilment-Dienstleister.
Bislang ist vorgesehen, die EU-VerpackVO auf Art. 114 AEUV zum Binnenmarkt zu stützen. Insbesondere in Bereichen, in denen in Deutschland nationale Besonderheiten oder höhere Umweltanforderungen als im Entwurf der EU-VerpackVO gelten, müssen die nationalen Errungenschaften weiterhin aufrechterhalten werden dürfen. Das UBA setzt sich daher dafür ein, dass die EU-VerpackVO auf Art. 192 AEUV zum Umweltschutz als zusätzliche Rechtsgrundlage gestützt wird.