Hochwasserschutzrecht
Die allgemeinen Vorschriften zum vorbeugenden Hochwasserschutz sind im Abschnitt 6, in den Paragrafen 72-81 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) enthalten. Mit der Novellierung des WHG 2009 wurden die Vorgaben der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRMRL) umgesetzt. Gleichzeitig wurden die Vorschriften des Hochwasserschutzgesetzes von 2005 (Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes) im WHG in abgeänderter Form fortgeführt und zu einer Vollregelung ausgebaut. So sind an oberirdischen Gewässern Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG) festzusetzen, für die ein weitreichender Pflichtenkatalog gilt.
Der Pflichtenkatalog (§§ 78 und 78a WHG) umfasst unter anderem den Erhalt und die Rückgewinnung von Rückhalteflächen, das Verbot der Umwandlung von Grünland in Ackerland und Einschränkungen bei der Bebauung. So sind zum Beispiel in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch verboten. Außerdem ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden sowie die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, ist ebenfalls untersagt.
Darüber hinaus wurde die neue Gebietskategorie der "Risikogebiete" (§ 73 WHG) eingeführt. Bei den Risikogebieten handelt es sich um Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko, die auf der Grundlage einer Bewertung von Hochwasserrisiken bestimmt werden. Für diese Gebiete sind von den zuständigen Behörden Gefahren- und Risikokarten (vgl. § 74 Absatz 2 WHG und § 74 Absatz 4 WHG) zu erstellen.
Auf der Grundlage der Gefahren- und Risikokarten müssen dann Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) erstellt werden. Sie beinhalten Maßnahmen, die dazu dienen, nachteilige Folgen an oberirdischen Gewässern, die von einem Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit ausgehen, zu verringern.
Das Hochwasserschutzgesetz II (Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes) vom 30. Juni 2017 führt zu einer weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes in Deutschland und trägt dem voranschreitenden Klimawandel stärker Rechnung. Die neuen Regelungen wurden ebenfalls größtenteils im WHG umgesetzt, daneben wurde das Baugesetzbuch (BauGB), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geändert. Die Änderungen beinhalten zum einen Verfahrenserleichterung bzw. Verfahrensbeschleunigung im Hinblick auf die Schaffung von Hochwasserschutzanlagen. Zum anderen wird der Hochwasserschutz selbst weiter verbessert. Durch das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten sollen Hochwasserschäden vermieden werden (§ 78c WHG). Behörden erhalten zudem Möglichkeiten, um hochwasserangepasstes Bauen weiter zu fördern. Mit eigenen Schutzvorschriften flankiert, wurden die Gebiete "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten" (§ 78b WHG) und "Hochwasserentstehungsgebiete" (§ 78d WHG) neu im WHG aufgenommen.