Für PAK und SCCP gilt: Sie können krebserregend sein, verändern das Erbgut oder gefährden die Fortpflanzung. In der Umwelt werden sie kaum abgebaut und können sich im menschlichen Körper, in Organismen und in der Umwelt anreichern. Stoffe mit diesen Eigenschaften sind laut Chemikalienrecht „besonders besorgniserregend“. Sofern sie in bestimmten Produkten enthalten sind – weil dieser Verwendungszweck in einer bestimmten Menge gesetzlich erlaubt ist - muss der Hersteller darüber Auskunft geben. Allerdings erst auf Nachfrage. Das sieht die europäische Chemikalienverordnung REACH vor. Am einfachsten ist dies online auf der Website reach-info.de möglich. Dort tragen Sie den Strichcode des Produktes in ein Online-Formular ein. Dadurch wird eine Anfrage an den Hersteller oder Händler ausgelöst. Mit einer Anfrage signalisieren Sie auch, dass diese Stoffe vermieden werden sollen.
Für PAK gilt ab Dezember 2015 ein Grenzwert. Produkte, die mit der Haut in Kontakt kommen, dürfen dann den neuen PAK-Grenzwert von 1 mg/kg nicht mehr überschreiten. Bei Spielzeug und Babyartikeln liegt dieser bei 0,5 mg/kg. DEHP ist derzeit schon in Babyartikeln und Spielzeug verboten. Für die Verwendung in Kunststoffverpackungen für Lebensmittel gelten ebenso bestimmte Grenzwerte.