EU-GHS-Verordnung

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Leitfaden Nachhaltige Chemikalien
Quelle: Umweltbundesamt

GHS-Implementierung in der EU

Das sog. "purple book" erreicht erst durch die Implementierung der einzelnen Staaten Rechtsverbindlichkeit.

Im Sommer 2006 gab es eine Internetkonsultation zu einem ersten gemeinsamen Vorschlag der Generaldirektionen „Unternehmen und Industrie“ und „Umwelt“. Dieser Vorschlag, die Ergebnisse aus der Befragung der Akteure und eine Analyse der Auswirkungen der GHS-Implementierung können unter folgendem Link eingesehen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/reach/ghs_consultation_en.htm

Der Entwurf der Kommission zur GHS-Verordnung (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ist am 27.06.2007 erschienen. Die Anhänge enthalten auch einen Anhang VI, die „Übersetzung“ des Anhangs I RL 67/548/EWG.

Der EU-Ministerrat hat am 28.11.2008 die GHS-Verordnung verabschiedet. Die neue Verordnung wird am Jahresende im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Sie ergänzt die ⁠REACH-Verordnung⁠ zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die internationalen Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Chemikalien gelten dann auch in der EU. Durch das GHS-System wird sichergestellt, dass dieselben Gefahren überall auf der Welt einheitlich gekennzeichnet werden. Dies wird den Handel erleichtern und den Gefahrenschutz erhöhen.

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung

Der Anhang VI der GHS-Verordnung soll die harmonisierte Einstufung von Stoffen enthalten. Diese Liste wird Stoffe identifizieren, die
· krebserregend, erbgutverändernd oder reproduktionstoxisch in den Kategorien 1A oder 1B sind,
· atemwegssensibilisierende Stoffe,
· Stoffe, die aus dem Anhang I RL 67/548/EWG übertragen wurden.

Die harmonisierte Liste ist erweiterbar.

Die Überführung der harmonisierten Einstufungen des Anhangs I der Stoffrichtlinie in entsprechende Einstufungen nach GHS-Verordnung war nicht für alle Eigenschaften eindeutig möglich. Die GHS-Verordnung behilft sich hier mit dem Prinzip der Minimaleinstufung. Danach gilt zunächst die weniger stringente Einstufung in den Fällen, also für die Klassen, für die keine einfache Übertragung in das GHS-System möglich war. Verfügt der für die Einstufung Verantwortliche jedoch über Daten, die zu einer strengeren Einstufung führen, muss er die Einstufung entsprechend dieser Informationen anpassen. Dies ist z.B. bei der akuten Humantoxizität der Fall.

Weitere Informationen:

United Nations Economic Commission for Europe zu GHS allgemein  [Nur in Englisch]
Informationen der ⁠OECD⁠ zum GHS [Nur in Englisch]
EU-Kommission zur geplanten GHS-Verordnung [Nur in Englisch, mit Verordnungsentwurf auf Deutsch]
Informationen der EChA

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