Grundlage für die neue Berichtspflicht ist die Europäische Verordnung über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen (EU 2015/757). Die EU-Verordnung gilt für alle Schiffe ab einer Größe von über 5.000 Bruttoraumzahl, die zu oder ab einem Hafen innerhalb der EU unterwegs sind.
Ziel ist, durch die Transparenz den Druck auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation IMO zu erhöhen, weltweit verbindliche Emissionsminderungsziele für Schifffahrtsunternehmen zu schaffen. Sollte die IMO diese Ziele aus Sicht der EU nicht erreichen, ist die Aufnahme der Seeschifffahrt in den Emissionshandel denkbar.
In Deutschland wurde die EU-Verordnung über eine Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umgesetzt, die im Juli 2017 in Kraft trat. Demnach haben die Schifffahrtsunternehmen die Emissionen für ihre unter die EU-Verordnung fallenden Schiffe ab dem 01.01.2018 zu überwachen und jährlich zum 30.04. – erstmals im Jahr 2019 – einen Emissionsbericht vorzulegen. Die DEHSt ist für die Ahndung von Verstößen zuständig. Werden Emissionsberichte nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro fällig. Die Zuständigkeit der DEHSt erstreckt sich sowohl auf Schiffe unter deutscher als auch unter fremder Flagge.