Der Begriff des „Inverkehrbringens” ist in § 2 Absatz 16 BattG geregelt:
„Inverkehrbringen” ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.
Hinweis: Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben (§ 3 Absatz 3 BattG). Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 BattG). Vertreiber dürfen Batterien von nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Herstellern nicht anbieten (§ 3 Absatz 4 Satz 2 BattG). Ein Verstoß ist ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 22 Absatz 1 Nummer 3a BattG).