Wer muss sich beim BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes anzeigen?

Hersteller im Sinne des BattG sind verpflichtet, gemäß § 4 Absatz 1 BattG ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzuzeigen.

„Hersteller” ist gemäß § 2 Absatz 15 Satz 1 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Daneben gelten nach § 2 Absatz 15 Satz 2 BattG die Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BattG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben. Weder der Vertreiber wird hierdurch von seinen Vertreiberpflichten noch der eigentliche Hersteller von seinen Herstellerpflichten befreit (vgl. § 2 Absatz 15 Satz 3 BattG).

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