Verfolgung der illegalen Abfallverbringung

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Illegale Abfallverbringung wird verfolgt
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Hiermit informieren wir über die Überwachung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung, wie nach Artikel 51 der Europäischen Verordnung zur Verbringung von Abfällen vorgeschrieben.

Die Überwachung ist geregelt durch § 11 des Abfallverbringungsgesetzes.

  • § 11(1) Verpflichtung der Behörden der Bundesländer zu Kontrollen von Anlagen und Unternehmen
  • § 11(2) Verpflichtung der Behörden der Bundesländer zu stichprobenartigen Kontrollen von Transporten; Mitwirkung der Zollbehörden und des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM)
  • § 11(3) Unterrichtung der zuständigen Abfallbehörden
  • § 11(4) Ermächtigung zu Maßnahmen zur sicheren Verwahrung bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen.


§ 18 des Abfallverbringungsgesetzes und die Abfallverbringungsbußgeldverordnung enthalten Vorschriften zu Bußgeldern bezüglich der Abfallverbringung.

Die illegale Abfallverbringung ist eine Straftat nach § 18a und § 18b des Abfallverbringungs-gesetzes und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Zahlen zur Überwachungstätigkeit sind unten in den Tabellen zu finden. Dazu folgende ergänzenden Hinweise:

  • Die Zahlen der Bundesländer zu Transportkontrollen können sich mit den Angaben des BALM überschneiden. Anlassbezogene Kontrollen der Polizei wurden dagegen wahrscheinlich nur teilweise erfasst.
  • Alle Verbringungen, die das Gebiet der Europäischen Union an der deutschen Grenze verlassen (Seehäfen, Flughäfen und Grenze zur Schweiz) unterliegen der Kontrolle durch die Zollbehörden. 
  • Die Bundesländer nehmen auch an gemeinsamen Kontrollen des Europäischen Vollzugsnetzwerks IMPEL teil (Shipment of Waste Enforcement Actions Project (SWEAP)).

Illegale Abfallverbringung

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