EuGH bestätigt: „Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis“

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EuGH bestätigt den Grundsatz „Einmal ein Erzeugnis - immer ein Erzeugnis“

Die ⁠REACH-Verordnung⁠ verpflichtet Hersteller, Importeure und ggf. Händler zu Kommunikations- und Meldepflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte darüber zu entscheiden ob die dabei anzuwendende Konzentrationsgrenze von 0,1% auf das Gesamterzeugnis (z.B. Auto) oder auch auf Teilerzeugnisse (z.B. Autofelge) anzuwenden ist. Der EuGH hat entschieden, dass die Pflichten auch für Teilerzeugnisse gelten, die selber die Erzeugnisdefinition erfüllen. Das Konzept, welches u.a. Deutschland vertritt, ist unter dem Titel „Einmal ein ⁠Erzeugnis⁠ - immer ein Erzeugnis“ („Once an article – Always an article“) bekannt. Mit diesem Urteil werden die Informationsrechte für Unternehmen und Verbraucher gestärkt.
Voraussetzung für diese Pflichten ist, dass die besonders besorgniserregenden Stoffe nach dem in der REACH-VO vorgesehenen Verfahren identifiziert und in die Kandidatenliste aufgenommen wurden. Dies erfolgte bisher für 163 Stoffe. Die Pflichten bestehen nur, wenn ein besonders besorgniserregender ⁠Stoff⁠ in einer Konzentration von mehr als 0,1% im Erzeugnis vorkommt.

Hinweise zur Anwendung dieses Grundsatzes finden sich in Leitfäden des REACH-Helpdesks.

 

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