Chlordecon (CAS-Nr. 143-50-0 ,2001) gehört zu den ersten zwölf POP, die 2001 in Anlage A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen wurden. In der EU POP-Verordnung ist es in Anhang I gelistet. Die Anhänge IV und V der EU POP-Verordnung enthalten abfallrechtliche Bestimmungen für Chlordecon.
Chlordecon wurde hauptsächlich als landwirtschaftliches Pestizid verwendet. Es wurde bis 2001 noch als Wirkstoff in einem Produkt zur Bekämpfung der Pharaoameise nach § 18 Infektionsschutzgesetz gelistet, jedoch 2002 auf Betreiben des UBA mit Verweis auf die Umsetzung des POP-Protokolls verboten. Derzeit ist global keine Verwendung oder Produktion der Chemikalie bekannt.