Integriertes Küstenzonenmanagement in Deutschland – IKZM-Strategie
Das IKZM soll als Prozess und Instrument die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Nutzungsansprüche an den Küstenraum zusammenführen. Das sind zum Beispiel:
- Fischerei,
- Schifffahrt,
- Hafenwirtschaft,
- Industrie und Gewerbe,
- landgebundene Verkehrsinfrastruktur,
- Land- und Forstwirtschaft,
- Windkraft,
- Siedlungsentwicklung,
- Tourismus.
Ebenso sollen die Schutzinteressen des Küstenraums gewährleistet sein. Solche sind zum Beispiel:
- Vermeidung von Schadstoffeinträgen,
- sparsamer Umgang mit der Ressource „Fläche”,
- Naturschutz,
- Hochwasserschutz
Frühzeitig sollen Entwicklungsmöglichkeiten, Konfliktpotenziale und Konfliktlösungen aufgezeigt werden.
Angesichts des zunehmenden Nutzungsdrucks ist es das Ziel, den Küstenraum auf der See- und der Landseite umweltschonend und zugleich ökonomisch nachhaltig zu entwickeln. Eine Leitplanke bildet dabei die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Küstenumwelt. Im Mittelpunkt des IKZM steht der Dialog zwischen öffentlichen und privaten Akteuren in den Gemeinden, Regionen, auf der Bundesebene, gegebenenfalls auch in den Nachbarstaaten.
Mit der Erarbeitung eines Strategieentwurfs für ein IKZM hatte das Umweltbundesamt das Büro BioConsult Schuchardt & Scholle GbR in Bremen beauftragt. Die Endfassung der Strategie wurde in enger Abstimmung mit den für Umwelt, Raumordnung, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Wirtschaft und Finanzen zuständigen Bundes- und Landesministerien (-behörden) und mit den relevanten Wirtschafts-, Umwelt- und Kommunalverbänden formuliert.
Dazu wurde ein Arbeitskreis „Nationale IKZM-Strategie” eingerichtet, der am 26. April und am 25. August 2005 in Berlin getagt hat. Durch den Arbeitskreis wurde sichergestellt, dass vorliegende Erfahrungen mit Problemlösungen und bereits vorhandene Initiativen zur Entwicklung des Küstenraumes in die nationale Strategie Eingang fanden.
Am 27./28. April 2006 stellte das Bundesumweltministerium mit Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesamtes für Naturschutz die Nationale IKZM-Strategie auf einer Tagung in Bremen der Öffentlichkeit vor. Die IKZM-Strategie wurde dabei als ein wichtiger Schritt für die weitere Entwicklung des Küstenraums in Deutschland gewürdigt. Derzeitige Aufgabe ist es, die generellen Empfehlungen der Strategie im Dialog mit allen relevanten Akteuren in konkrete Handlungsfelder und Maßnahmen umzusetzen. Das Umweltbundesamt begleitet diesen Prozess über Modellprojekte, fachliche Unterstützung, Gremientätigkeit und Informationsvermittlung.
Raumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und im Küstenmeer
Bund
Nord- und Ostsee stehen heute im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlicher Nutzung und dem Schutz von Natur und Umwelt. Im Gefolge neuer Nutzungen, wie zum Beispiel der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen im Offshore-Bereich, wird das Meer zunehmend zu einem Entwicklungsraum, der der vorausschauenden, nachhaltigen Steuerung bedarf.
Mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes (ROG) von 2004 wurde der Anwendungsbereich der Raumordnung im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen auf die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ausgedehnt und dem Bund die Planungshoheit für die AWZ in Nord- und Ostsee (jenseits der 12-Seemeilen-Zone bis maximal 200 Seemeilen) zugewiesen. Hierdurch erhielt der Bund erstmalig die Aufgabe einer konkreten räumlichen Gesamtplanung. Die Neufassung des ROG von 2008 regelt die Festlegungen im Raumordnungsplan. Zu formulieren sindGrundsätze und Ziele:
- zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung,
- zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie
- zum Schutz der Meeresumwelt treffen soll.
Für diese Nutzungen und Funktionen können auch – analog zur Raumordnung an Land - Gebiete festgelegt werden.
Angesichts der Nutzungsdichte und der zu erwartenden Zunahme der vielfältigen Ansprüche in der deutschen AWZ (zum Beispiel Schiffsverkehr, Rohstoffgewinnung, Rohrleitungen und Seekabel, Windenergiegewinnung, Fischerei, Umwelt- und Naturschutz) ist es Ziel, Konflikte und Konkurrenzen zu entschärfen und Lösungen für eine dauerhaft umweltgerechte Nutzung des Meeresraumes einschließlich des Schutzes der Meeresumwelt zu entwickeln.
Den Raumordnungsplan für die AWZ stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI bis Ende 2013: BMVBS) in Abstimmung mit den fachlich betroffenen Bundesressorts als Rechtsverordnung auf. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) führt mit Zustimmung des BMVI die vorbereitenden Verfahrensschritte durch. Eine Umweltprüfung nach Paragraf 9 Raumordnungsgesetz (ROG) ist durchzuführen, die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen (wie z.B. das UBA) sind zu beteiligen.
Länder
Bereits 2001 wurden in einem Beschluss der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) die deutschen Küstenländer aufgefordert, den Geltungsbereich ihrer Raumordnungspläne auf das zum deutschen Hoheitsgebiet gehörende Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) auszudehnen und wegen der Besonderheiten auf dem Meer eine entsprechende Anpassung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung vorzunehmen. Damit ist ein wichtiger Grundstein für eine Planung zwischen Meer und Küste unter besonderer Berücksichtigung von Flächenverfügbarkeit und Nutzungskonkurrenzen gelegt worden.
Initiativen und Aktivitäten des Bundes und der Länder
Bund
Die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) über die Raumordnung in der deutschen AWZ in der Nordsee vom 22.09.2009 (BGBl. I S. 3107) ist am 26.09.2009, die Verordnung des BMVBS über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Ostsee vom 10.12.2009 (BGBl. I S. 3861) am 19.12.2009 in Kraft getreten. Die Verordnungen mit dem jeweiligen Raumordnungsplan nebst Begründung und Umweltbericht können auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) eingesehen werden.
Die Raumordnungspläne für die AWZ in der Nord- und Ostsee sehen neben Leitlinien zur räumlichen Entwicklung der AWZ Festlegungen für folgende Nutzungen und Funktionen vor: Schifffahrt, Rohstoffgewinnung, Rohrleitungen und Seekabel, wissenschaftliche Meeresforschung, Energiegewinnung (insbesondere Windenergie), Fischerei und Marikultur sowie Schutz der Meeresumwelt. Die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP) bildete die Grundlage für den Umweltbericht, der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans auf die Meeresumwelt zu beschreiben und zu bewerten hat. Eine der zentralen Herausforderungen des Raumordnungsplanung in der AWZ war es, Vorranggebiete für die Offshore-Windenergie unter Berücksichtigung der Belange der Meeresumwelt und der Naturschutzgebiete festzulegen.
Die Behörden und Verbände haben im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Entwurf des Raumordungsplans für die deutsche AWZ Stellung genommen, darunter auch das Umweltbundesamt.
Zur Unterstützung des Umweltressorts bei der Beteiligung im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens hatte das UBA einen Kriterienkatalog „Umweltanforderungen an die Raumordnung in der AWZ“ in Auftrag gegeben.
Das Energiekonzept der Bundesregierung vom September 2010 sieht vor, dass die Raumordnungspläne für die deutsche AWZ so fortgeschrieben werden, dass die Entwicklung der Offshore-Windenergie langfristig sichergestellt wird.
Grundlage der geplanten Fortschriebung ist die im März 2017 verabschiedete Novelle zum Raumordnungsgesetz. Die Novelle setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung vom 23. Juli 2014 (2014/89/EU) in deutsches Recht um. Über relevante Umweltbelange, die bei einer Weiterentwicklung der Meeresraumordnung in der AWZ zu berücksichtigen sind, informiert ein Anfang 2017 veröffentlicheter Forschungsbericht des Umweltbundesamtes. Auch ein Arbeitskreis der Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL), an der Fachleute des Umweltbundesamtes mitgewirkt haben, erarbeitete 2013 Vorschläge zur Fortentwicklung der Maritimen Raumordnung (Forschungsbericht der ARL 1).
Über die Pläne zur Raumordnung in der AWZ hinaus führen Bund, Länder, Kommunen und sonstige Organisationen vielfältige Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen IKZM-Strategie vom März 2006 durch. Wichtige Handlungsstränge sind dabei unter anderem:
- die Optimierung von Rechtsvorschriften und Strategien in Richtung Nachhaltigkeit
- die Durchführung von Best-Practice-Projekten und
- die Verbesserung der Dialog -und Koordinierungsprozesse.
Erwähnt sei hier als Beispiel das neu geordnete Naturschutzrecht von 2009 mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des naturschutzrechtlichen Instrumentariums auf die ausschließliche Wirtschaftszone. Perspektiven zur Küstenentwicklung und zum Küstenmanagement finden sich zudem in aktuellen Strategien der Bundesregierung, wie zum Beispiel in der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt (2007), der Nationalen Meeresstrategie (2008) und der Deutschen Klimaanpassungsstrategie (2008). Auch auf Landesebene wurden in den letzten Jahren verstärkt Rechtsvorschriften, Programme und Konzepte der Raumordnung und Landesplanung um Aspekte des Küstenzonenmanagements ergänzt.
Daneben hat Deutschland über 30 praxisbezogene IKZM - Fallbeispiele zur Aufnahme in die Datenbank des EU-Projekts OURCOAST gemeldet, darunter auch Initiativen des Umweltbundesamtes, wie zum Beispiel das Ende 2010 abgeschlossene Pilotprojekt „Küsten-Kontor“ (= Kontaktstelle mit ersten Informations- und Netzwerkfunktionen).
Besondere Beachtung verdient der 2008 eingerichtete fach- und länderübergreifende IKZM-Beirat, in dem die betroffenen Bundesressorts, die fünf deutschen Küstenländer und die drei kommunalen Spitzenverbände vertreten sind. Erwähnt sei hier auch der Wettbewerb „Lust op dat Meer“ des Landes Schleswig-Holstein, den BMU und UBA von 2010 bis 2011 finanziell förderten und fachlich unterstützten.
Das BMU hat im März 2011 der EU-Kommission einen nationalen Bericht über die Umsetzung des IKZM in Deutschland der zugeleitet. Der mit fachlicher Unterstützung des UBA erstellte Bericht informiert über die Fortschritte in den Jahren 2006-2010. Die IKZM-Berichte der einzelnen EU-Küstenstaaten bilden für die EU-Kommission eine wichtige Grundlage für Optionen zur Weiterentwicklung des IKZM in Europa (Follow-up zur Empfehlung 2002/413/EG).
Länder
In den deutschen Küstenländern geht es vorrangig darum, das Küstenmeer (12-Seemeilen-Zone) als Planungsraum in die Pläne der Raumordnung (Landesplanung) einzubeziehen, darüber hinaus ein fachübergreifendes Küstenzonenmanagement (IKZM) einzuführen:
So hat zum Beispiel das Land Niedersachsen bereits im Jahr 2006 durch Änderung des Landesraumordnungsprogramms (LROP) Regelungen zur Offshore – Windenergienutzung in der 12-Seemeilen-Zone und zur Netzanbindung der in der AWZ geplanten Windparks getroffen. Berücksichtigt wurden dabei konkurrierende Belange wie Naturschutz, Tourismus, Schifffahrt und Fischerei. Außerdem legte das Land 2005 ein Raumordnungskonzept für das niedersächsische Küstenmeer (ROKK) als nicht bindenden Orientierungs- und Handlungsrahmen für wichtige Akteure vor.
Aufbauend auf dem ROKK soll das IKZM in Niedersachsen dauerhaft implementiert werden. Dazu bilden das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG) in der Fassung vom 07.06.2007 (Nds. GVBl. S. 223) und das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachen (LROP) in der Fassung vom 08.05.2008 (Nds. GVBl. S. 26) mit den dort formulierten Grundsätzen und Zielen für eine integrierte Entwicklung der Küste, der Inseln und des Meeres die Basis der niedersächsischen Initiative (siehe Festlegungen für den 12-Seemeilen-Bereich des Küstenmeeres).
Die Einrichtung einer niedersächsischen IKZM-Informationsplattform ist Teil der niedersächsischen Strategie und soll die Akteure im Küstenraum bei ihren Planungen unterstützen. Die Plattform ist ein informelles Transferangebot für alle im Küstenraum tätigen Akteure. Sie informiert über wesentliche Projekte, Planungen und Prozesse mit IKZM-Relevanz in der niedersächsischen Küstenzone. Schleswig-Holstein sieht IKZM vor allem als eine Chance in zweierlei Hinsicht: Zum einen um die vielfältigen Potenziale der Küstenzone besser zu erkennen und nachhaltig zu nutzen und zum anderen um sich auch mit den Problemen und Nutzungskonflikten der Küstenzone intensiver auseinander zu setzen und Lösungsansätze zu entwickeln.
Bereits 2003 hat die Landesregierung ein IKZM-Rahmenkonzept erstellt, das der Empfehlung der Europäischen Union zum IKZM (2002/413/EG vom 30. Mai 2002) und der nationalen IKZM-Strategie Rechnung trägt.
Der Raumordnungsbericht Küste und Meer 2005 stellt alle Nutzungen im Küsten- und Meeresbereich Schleswig-Holsteins dar und benennt zu den einzelnen Nutzungen die möglichen Konfliktpotenziale. Im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 sind erstmals die Grundsätze und Ziele der Raumordnung zum Küstenmeer und zur integrierten Küstenzonenentwicklung festgelegt.
In den Jahren 2010 und 2011 wurde vom Innenministerium Schleswig-Holstein mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums und des Umweltbundesamtes der IKZM-Wettbewerb „Lust op dat Meer“ durchgeführt. Mit dem Wettbewerb konnte an Hand vorbildlicher Modellprojekte in Schleswig-Holstein aufgezeigt werden, wie Kommunen und Regionen ihre Entwicklungsmöglichkeiten an den Küsten noch besser nutzen können und welche Chancen sich dadurch eröffnen.
Darüber hinaus unterstützte das Land im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft die Förderregion Kiel bis zum Herbst 2012 bei der Erarbeitung eines Rahmenplans Kieler Förde.
Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) von 2005 wies bereits ein eigenes Kapitel „IKZM und Raumordnung im Küstenmeer” auf. Seine Ziele und Grundsätze stützen sich auf Erkenntnisse, die in verschiedenen regionalen Projekten und Initiativen an der Küste Mecklenburg-Vorpommerns gewonnen wurden (bottom up-Ansatz = von unten nach oben-Ansatz). Eine Verstetigung und Aktualisierung der Ziele und Festlegungen erfolgte im LEP M-V 2016. Wichtige Handlungsempfehlungen für eine Integrierte Küstenzonenentwicklung in der Ostssee lieferte darüber hinaus die INTERREG-Projekte „BaltCoast” und „BaltSeaPlan”.
Die Länder Hamburg und Bremen verfügen als Stadtstaaten nur über einen geringen Flächenanteil am norddeutschen Küstenmeer. Gleichwohl sind beide Länder mit ihren Seehäfen und ihrer maritimen Wirtschaftsinfrastruktur in verschiedene Projekte zum IKZM und zu Planungen auf See eingebunden. Eine Zusammenarbeit mit den angrenzenden Küsten-Bundesländern ist dabei sinnvoll. So war zum Beispiel Bremen bei der Erstellung des niedersächsischen Raumordnungskonzeptes für das Küstenmeer (ROKK) beteiligt. Auch sind auf der niedersächsischen IKZM- Internetplattform alle wesentlichen Projekte, die von Bremen und Niedersachsen gemeinsam bearbeitet werden, dargestellt. In Hamburg gibt es verschiedene Projekte, bei denen Ziele und Inhalte eines integrierten Küstenschutzes umgesetzt werden. Beispiele sind zum Beispiel das Tideelbekonzept und die Erstellung eines integrierten Entwicklungsplans für die Elbe in Zusammenarbeit mit den Nachbarländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
In Regionalplänen werden die küstenrelevanten Raumordnungsziele für Teile des Landesgebiets konkretisiert. Dies gilt teilweise auch für die 12-Seemeilen-Zone.
Begriffsbestimmungen
- Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.
- Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums
- Vorranggebiete: Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind
- Vorbehaltsgebiete: Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist.
- Eignungsgebiete: Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des BauGB zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind.