Regelungen zu Personalausgaben und Besserstellungsverbot
Diese Regelungen enthalten zusätzlich zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) weitere verpflichtende Regelungen zu Personalausgaben und Besserstellungsverbot (Position 0820 im Finanzierungsplan) und sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, Stand Juli 2024.
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Die im Gesamtfinanzierungsplan veranschlagten Personalansätze gelten als Obergrenzen des zuwendungsfähigen Personalaufwandes. Der Zuwendungsempfänger ist damit aber nicht von der Verantwortung für tarifgerechte Eingruppierungen und Vergütungen/Entgelte entbunden.
Ausgaben, die gegen das Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 ANBest-P verstoßen, sind nicht zuwendungsfähig. Das Besserstellungsverbot gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfänger überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Zuwendungsempfänger dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche freiwillige Leistungen (Bsp.: Inflationsausgleichszahlungen, Betriebszugehörigkeitsprämien bzw. eigens gewählte Zuschläge o.ä.) werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt. Es sind dann die BMF-Personalkostensätze 2023 für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in 2024 - Arbeitnehmer/-innen – zu beachten (Stand 08.07.2024):
Es sind nur Gehaltsbestandteile zuwendungsfähig, die im Tarifvertrag (zum Beispiel Haustarifvertrag) vereinbart sind.
Die entsprechend Ihrem Antrag bewilligten Stellenkontingente sind hinsichtlich Gehaltsgruppe und Stellenumfang verbindlich. Überschreitungen bedürfen stets der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
Bei der Bemessung sonstiger tariflicher Sonderzahlungen ist zu berücksichtigen, dass sie nur anteilig entsprechend dem berücksichtigungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit für das Vorhaben und nur bis zur Höhe des für das jeweilige Jahr tarifvertraglich festgelegten prozentualen Anteils der Monatsvergütung als zuwendungsfähig anerkannt werden kann.
Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Nummer 6.4 ANBest-P ist der tatsächliche zeitanteilige Einsatz jedes Mitarbeitenden zu dokumentieren und verursachungsgerecht (monatsgenau) je Mitarbeiter/in in der Belegliste aufzuführen. Als Nachweis dient der im Arbeitsvertrag prozentuelle oder Arbeitsstunden genaue Vermerk der zu leistenden Stunden für das Projekt oder eine regelmäßig geführte Arbeitszeittabelle.
Ergeben sich im Verlauf des Vorhabens Änderungen im Personaleinsatz, sind diese unverzüglich dem Umweltbundesamt mitzuteilen
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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