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Was wird gegen PAK in Produkten unternommen?

Um die menschliche Gesundheit vor den Gefahren vor ⁠PAK⁠ zu schützen, legte die EU  Grenzwerte für zugängliche Kunststoff- oder Gummiteile von Erzeugnissen fest. Alltagsprodukte mit einem Gehalt von mehr als 1 mg/kg eines der acht krebserregenden ⁠PAK⁠ sind ab dem 27.12. 2015 verboten. Dies legt der neue Eintrag im Anhang XVII der ⁠REACH-Verordnung⁠ Nr. 1907/2006 fest. Für Spielzeug und Babyartikel gilt dann der noch strengere Grenzwert von 0,5 mg/kg. Die Hersteller der betreffenden Produkte müssen nun in zwei Jahren ihre Produktionsprozesse  optimieren, um den PAK-Gehalt zu senken und die Grenzwerte dauerhaft einzuhalten. Auch die Importeure der betreffenden Artikel müssen sich ab Ende 2015 an diese Grenzwerte halten. Dies ist ein erster Schritt.
Das Umweltbundesamt strebt weiterhin in einer übergreifenden Strategie an, die problematischen PAK im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Chemikalienverordnung REACH als besonders besorgniserregende Stoffe zu identifizieren. Diese Identifizierung löst für Hersteller und Anbieter von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen Kennzeichnungs- und Informationspflichten gegenüber den Käuferinnen und Käufern aus. Darüber hinaus identifiziert das Umweltbundesamt derzeit weitere vermeidbare - aber relevante - Eintragspfade von PAK in die Umwelt, um sie dann ebenfalls durch eine Beschränkung zu regulieren. Weitere Informationen zu besorgniserregenden Industriechemikalien und der Europäischen Chemikalienverordnung REACH unter www.reach-info.de.
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 PAK

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