Änderungen der angezeigten Daten und Marktaustrittserklärungen sind dem Umweltbundesamt über die Formularseiten der Erfassungssoftware des BattG-Melderegisters unverzüglich mitzuteilen. Der Zugang der übermittelten Daten wird durch das Umweltbundesamt bestätigt.
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten ist bußgeldbewehrt (§ 22 Absatz 1 Nummer 5 BattG).