Das Gesetz definiert in § 2 Absatz 15 BattG, wer Hersteller ist. Die Prüfung, welche Organisationseinheit in einem Unternehmenskonzern Hersteller im Sinne des BattG ist, obliegt dem Unternehmen selbst.
Das Gesetz definiert in § 2 Absatz 15 BattG, wer Hersteller ist. Die Prüfung, welche Organisationseinheit in einem Unternehmenskonzern Hersteller im Sinne des BattG ist, obliegt dem Unternehmen selbst.