Nutzungsdauer von Produkten

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Durch bessere Rahmenbedingungen für Reparaturen kann die Produktlebensdauer verlängert werden.
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Produkte müssen länger genutzt werden, um Ressourcen zu sparen. Im Auftrag des Umweltbundesamtes wurden Strategien für eine solche Verlängerung der Nutzung weiterentwickelt. So könnten unter anderem eine Herstellergarantieaussagepflicht auf EU-Ebene festgelegt, die Fristen im Gewährleistungsrecht verlängert oder Rahmenbedingungen für Reparaturen verbessert werden.

Inhaltsverzeichnis

Es ist wissenschaftlich belegt, dass die Nutzungsdauer von Produkten einen entscheidenden Einfluss auf den Ressourcenverbrauch bezogen auf den Lebenszyklus hat. Öko-Institut e. V. und das Zentrum Verbraucherforschung und nachhaltiger Konsum (vunk) der Hochschule Pforzheim haben deshalb im Rahmen des Forschungsprojektes „Weiterentwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz einschließlich rechtlicher Instrumente“ herausgearbeitet, durch welche Vorgaben oder Anreize Produkte länger verwendet werden könnten. 

 

Technische Kenngrößen für die Lebensdauer

Eine Möglichkeit, um die Lebensdauer von Produkten besser überwachen zu können, ist das Festlegen technischer Kenngrößen. Dadurch könnten Mindestanforderungen, zum Beispiel eine statistische Lebensdauerangabe, an Produkte festgeschrieben und unter anderem durch Marktüberwachungsbehörden geprüft werden. Bei einigen Produktgruppen, wie beispielsweise Beleuchtung, sind solche Angaben durch Ökodesign Verordnungen bereits vorgeschrieben.

 

Herstellergarantieaussagepflicht

Für Verbraucher*innen eignen sich jedoch eher die Einführung einer Aussagepflicht bezüglich einer Herstellergarantie. Mit der Dauer der Garantie dokumentiert der Hersteller sein Vertrauen in sein Produkt und die Verbraucher*innen können die unterschiedlichen Garantieangaben als Kriterium bei der Kaufentscheidung berücksichtigen. In der Studie formulieren die Autor*innen daher einen konkreten Vorschlag für eine Herstellergarantieaussagepflicht auf EU-Ebene.

 

Gewährleistungsfristen und Beweislastumkehr

In der Studie wird gefordert, die Gewährleistungsfristen entweder grundsätzlich zu verlängern oder den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt zu setzen, zu dem Verbraucher*innen einen Mangel am Produkt feststellen. Die aktuellen kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen sind auf zwei Jahre nach Erhalt der Ware beschränkt. Dies ist bei Produkten, die typischerweise eine deutlich längere Lebensdauer haben (zum Beispiel Haushaltsgroßgeräte) ein erheblicher Nachteil für die Verbraucher*innen und widerspricht den Erwartungen an die Lebensdauer dieser Produkte.

Es wird zudem angeregt, die zeitliche Begrenzung der Beweislastumkehr aufzuheben oder sie an die erwartbare Lebensdauer des Kaufgegenstandes anzulehnen. Nach Ablauf dieser Zeit müssten Verbraucher*innen den Nachweis erbringen, dass das Produkt bei Erhalt bereits mangelhaft war. Die aktuelle Frist zur Beweislastumkehr von sechs Monaten (Stand Dezember 2019, seit 2022 sind es 12 Monate) stellt einen weiteren Nachteil für Verbraucher*innen dar, insbesondere bei langlebigen Produkten.

 

Verbandsklagebefugnisse

In einem weiteren Kapitel wurde ausgearbeitet, wie Verbandsklagebefugnisse auf Umweltverbände erweitert werden können. Neben Verbraucherschutzverbänden könnte es Umweltverbänden ermöglicht werden, gegen Hersteller vorzugehen, wenn sie ihre Produkte fehlerhaft bewerben. Aber auch, wenn sie falsche Angaben zur Lebensdauer machen, nicht entsprechend den rechtlichen Vorgaben designen oder auf eine Herstellergarantieaussage verzichten, wenn sie zu ihr verpflichtet wären. (Stand Dezember 2019)

 

Rahmenbedingungen für die Reparatur

Weiterhin wurden die Rahmenbedingungen für Reparaturen, für gewerbliche Reparaturbetriebe und private Reparaturinitiativen analysiert und Vorschläge zur Verbesserung gesetzlicher Vorgaben formuliert. Die Anregungen berücksichtigen insbesondere die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, ihren Lieferzeiten, die Preisgestaltung und die Verfügbarkeit von reparatur- und wartungsrelevanten Informationen. (Stand Dezember 2019, sh. auch Hinweise zum aktuellen Stand bei den UBA-Umwelttipps zu Reparatur)

 

Geplante Obsoleszenz als Straftatbestand

Um Produkte mit höherer Lebensdauer zu erhalten, wurde in Frankreich die geplante Obsoleszenz („Obsolescence programmée“) als Straftatbestand eingeführt. Demnach können Hersteller angezeigt werden, wenn sie nachweislich vorsätzlich die Lebensdauer zum Zweck des schnelleren Produktneukaufs verkürzen. Seit Inkrafttreten am 17.08.2015 gab es (Stand Dezember 2019) zwei Strafanzeigen. Es wurde in der Studie gezeigt, dass eine Übertragung in deutsches Recht zwar möglich, aber nicht notwendig ist. Einerseits können bereits jetzt die mit „geplanter Obsoleszenz“ umschriebenen Praktiken strafrechtlich sanktioniert werden, andererseits ist der Nachweis der vorsätzlichen Verkürzung der Produktlebensdauer sehr schwierig. Sollte die "geplante Obsoleszenz" auch in Deutschland unter Strafe gestellt werden, wäre damit vor allem eine symbolische Wirkung verbunden.

 

Weitere Informationen zum Thema

Eine frühere Studie mit Lebenszyklusanalysen hat für alle untersuchten Produktgruppen gezeigt: Langlebige Produkte haben eine bessere Ökobilanz als kurzlebige. Parallel zu dieser technischen Studie wurden rechtliche Vorschläge für die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten entwickelt. In Anknüpfung daran hat das Umweltbundesamt "Strategien gegen Obsoleszens" formuliert. Zusätzlich wurden auch Tipps für Verbraucher*innen formuliert, was sie beachten können, um Produkte länger zu nutzen.

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Schlagworte:
 Obsoleszenz  Haltbarkeit  Gewährleistung  Reparatur  (Hersteller-) Garantie  Verbandsklage  Beweislast  Produktpolitik