Förderrichtlinie des Umweltinnovationsprogramms novelliert

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Mit Umweltinnovationen können Unternehmen unter anderem Energie und Treibhausgase sparen.
Quelle: SCHWENK Zement GmbH & Co. KG

Für Unternehmen und andere Interessierte, die neue technologische Verfahren mit Umweltentlastungspotenzial erstmals großtechnisch umsetzen wollen, gelten neue Förderbedingungen. Die novellierte „Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm)“ des Bundesumweltministeriums ist im April 2023 in Kraft getreten.

Mit der vorgenommenen Novellierung der Förderrichtlinie wurden die bestehenden Förderbedingungen angepasst. Das Ziel bleibt aber weiterhin die Förderung von Vorhaben, die erstmalig fortschrittliche technologische Verfahren und Verfahrenskombinationen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen großtechnisch verwirklichen. Die geförderten Vorhaben sollen demonstrieren, dass eine Investition in ein innovatives, die Umwelt entlastendes Verfahren sowohl ökologisch als auch ökonomisch erfolgreich sein kann und damit zur Nachahmung anregen. Gemäß Förderrichtlinie sind gewerbliche Unternehmen, besonders aber kleine und mittelständige Unternehmen antragsberechtigt. Des Weiteren sind Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften und juristische Personen des privaten Rechts antragsberechtigt.

Wesentliche Änderungen sind zum Beispiel:

  • Die maximale Förderhöhe wird auf 7,5 Millionen Euro pro Vorhaben begrenzt.
  • Die zur Förderung vorgesehenen Bereiche der Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen sind neu gefasst.
  • Zur Förderung eingereichte technologische Verfahren dürfen weder in Deutschland noch im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen bereits angewendet werden.
  • Aus dem Umweltinnovationsprogramm (⁠UIP⁠) gewährte Fördermittel dürfen nicht mit anderen Bundes- oder Landesfördermitteln kombiniert werden.
  • Die für die Erfolgskontrolle vorgesehenen Ziele und Kriterien sind detaillierter beschrieben.
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