Industrie- und Gewerbelärm

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Zu den Emissionen von Industrieanlagen gehört auch der verursachte Lärm.
Quelle: deyangeorgiev / photocase.com

In Deutschland gibt es vielfältige Industrie- und Gewerbebetriebe, von denen unterschiedliche Geräusche ausgehen können. Die wichtigste Vorschrift für den Schutz vor Lärm von gewerblichen Anlagen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Inhaltsverzeichnis

 

Was ist Industrie- und Gewerbelärm?

Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben als auch der von kleineren Handwerksbetrieben (z. B. Tischlereien, Schlossereien) bezeichnet. Der Begriff umfasst neben dem Lärm, der bei der Produktion entsteht, auch den Lärm von Straßen- und Schienenfahrzeugen auf dem Betriebs- oder Werksgelände sowie den Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs.

 

Vorschriften zu Industrie- und Gewerbelärm

Die wichtigste Vorschrift für den Schutz vor Lärm von gewerblichen Anlagen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Es zielt vor allem darauf ab,

  • erhebliche Belästigungen zu verhindern (Schutzpflicht) und
  • Vorsorge gegen erhebliche Belästigungen (Vorsorgepflicht) zu treffen.

Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, werden nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm beurteilt. Die TA Lärm enthält zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionsrichtwerte und quantitative Beurteilungsmaßstäbe, mit deren Hilfe die Einhaltung der Schutzpflicht (Einhaltung der Immissionsrichtwerte) überprüft werden kann. Die TA Lärm und das BImSchG schreiben vor, dass bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Die TA Lärm gilt sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Diese Anlagen dürfen die unter Nr. 6 der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte grundsätzlich nicht überschreiten. Der Immissionsort ist dabei definiert als ein schutzbedürftiger Raum, wie beispielsweise ein Wohn- oder Schlafzimmer einer Wohnung, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist und an dem eine schutzbedürftige Nutzung stattfindet.

 

Anlagearten, die aus dem Geltungsbereich der TA Lärm herausgenommen wurden

  1. Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. ⁠BImSchV⁠) unterliegen,
  2. sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
  3. nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,
  4. Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,
  5. Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,
  6. Baustellen,
  7. Seeumschlagsanlagen,
  8. Anlagen für soziale Zwecke.
 

Wie wird die Geräuschemission bestimmt?

Die Geräuschemission einer Anlage wird durch den Schallleistungspegel gekennzeichnet. Er ist unabhängig von den äußeren Abmessungen der Anlage und der gewählten Messentfernung. Aus dem Schallleistungspegel lässt sich der Schalldruckpegel am Immissionsort ermitteln. Dabei müssen die Abstrahlcharakteristik und die Einflüsse auf den Schallausbreitungsweg berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels müssen die Einsatzzeiten der Anlage oder deren einzelner Aggregate beachtet werden. Auch andere Besonderheiten, zum Beispiel Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit, müssen einkalkuliert werden.

 

Ansprechpartner bei Lärmproblemen

  1. Gewerbetreibende,
  2. Gewerbeaufsichtsamt und
  3. Örtliches Umweltamt.
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