Sport- und Freizeitanlagen
Die Geräusche von Sport- oder Freizeitanlagen können zu Konflikten in der Nachbarschaft führen, wenn die Abstände zur Wohnbebauung gering sind.
Die Geräusche von Sport- oder Freizeitanlagen können zu Konflikten in der Nachbarschaft führen, wenn die Abstände zur Wohnbebauung gering sind.
Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die bei der Sportausübung auf Sportanlagen entstehen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen) durch Sportanlagenlärm ist in der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geregelt, da Sportlärm insbesondere in dicht besiedelten städtischen Gebieten die Lebensqualität der Anwohner erheblich beeinträchtigen kann. Daher ist es wichtig, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung sowohl die Interessen der Sporttreibenden als auch die der Nachbarschaft berücksichtigt, um wohnortnahen Sport und Lärmschutz zu gewährleisten.
Die Verordnung enthält Immissionsrichtwerte, die die maximal zulässigen Geräuschemissionen (abhängig von Tageszeit und Gebietskategorie) festlegen, die von einer Sportanlage ausgehen dürfen. Darüber hinaus enthält sie u.a. Beurteilungszeiten, Maßnahmen für die Betreiber von Sportanlagen und das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der von Sportanlagen ausgehenden Geräusche. Ziel der festgelegten Immissionsrichtwerte ist es, einen angemessenen Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm zu gewährleisten und gleichzeitig die Nutzung von Sportanlagen nicht unverhältnismäßig einzuschränken.
Maßnahmen zur Lärmminderung können je nach den spezifischen Gegebenheiten der Sportanlage unterschiedliche Formen annehmen. Sie können z.B. bauliche Maßnahmen (z.B. Lärmschutzwände oder -wälle), organisatorische Maßnahmen (z.B. Einschränkungen der Betriebszeiten) oder technische Maßnahmen (z.B. dezentrale Aufstellung von Lautsprechern) umfassen.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung wurde zuletzt im Jahr 2021 novelliert. Mit dieser Änderung wurde es Betreibern von Sportanlagen ermöglicht, die Immissionsrichtwerte der Verordnung durch Sportveranstaltungen an bis zu 18 Tagen im Jahr in einem bestimmten Rahmen zu überschreiten. Weitere Anforderungen an die Besonderheit oder Seltenheit der jeweiligen (Sport-)Veranstaltung werden nicht mehr gestellt.
Eine wesentliche Änderung gab es bereits im Jahr 2017. Mit dieser Änderung wurden die Immissionsrichtwerte in den abendlichen Ruhezeiten (20 bis 22 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen nachmittags (13 bis 15 Uhr) um 5 Dezibel angehoben und damit den Werten der übrigen Tageszeit angepasst. Damit wurde die Nutzung von Sportanlagen insbesondere in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung erleichtert.
Freizeitlärm ist dagegen der Lärm von Anlagen, die für Freizeitaktivitäten genutzt werden, wie z. B. Freizeitparks, Skateranlagen und Musikdarbietungen. Freizeitlärm ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Es ist daher sinnvoll, sich bei den Umweltämtern der jeweiligen Bundesländer über die landesspezifischen Regelungen zum Freizeitlärm zu informieren und mögliche Minderungsmaßnahmen zu erörtern. Detaillierte Hinweise zur Beurteilung von Freizeitlärm enthält die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herausgegebene Freizeitlärm-Richtlinie.
Die Lärmbelastung durch Freizeit- und Sportanlagen wird z. B. durch die Größe, die Anzahl der Teilanlagen, die Anzahl der Sporttreibenden oder Spielenden, die Anzahl und das Verhalten der Zuschauerinnen und Zuschauer sowie die technische Ausstattung (z. B. Beschallung) bestimmt. Die Schallemission dieser Anlagen wird durch den Schallleistungspegel charakterisiert. Dieser ist unabhängig von den äußeren Abmessungen der Anlage und dem gewählten Messabstand. Beim Einsatz technischer Geräte (z.B. beim Motorsport oder Lautsprecher zur Zuschauerinformation) treten häufig hohe Pegel auf. Aus den Schallleistungspegeln kann der Schalldruckpegel am Immissionsort ermittelt werden. Dabei sind die Einflüsse auf dem Schallausbreitungsweg zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels sind u. a. die Betriebszeiten der Anlage und die Eigenschaften des Anlagengeräusches (Impulshaltigkeit, auffällige Pegeländerungen, Ton- und Informationshaltigkeit) zu berücksichtigen.
• Betreiber der Anlage,
• Kommune und
• Örtliches Umweltamt